[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Abspaltung eines Teilbetriebs: Was gilt für die Gewinnrealisierung?

    Was passiert bei einer Abspaltung eines Teilbetriebs mit den Anteilen an dem übertragenden Rechtsträger im notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft, dem infolge der Abspaltung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zugeteilt werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

    Hintergrund

    Die Eheleute A/B sind zu je 50 % an der X-KG beteiligt. Im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen II der Eheleute bei der KG befinden sich deren Anteile an der Y-AG. Die Eheleute sind zu je 50 % an dieser AG beteiligt.

    Im Jahr 2020 übertrug die AG im Wege der Spaltung ihren Geschäftsbereich "Vermietungen" auf die Z-GmbH, deren alleinige Anteilseignerin zunächst die A war. Der Geschäftsbereich "Herstellung" verblieb bei der AG. Für das übertragene Vermögen teilte die GmbH den Aktionären der AG im Wege der Kapitalerhöhung je einen neuen Geschäftsanteil i. H. v. 100 EUR zu. Seither waren A zu 99,6 % und B zu 0,4 % an der GmbH beteiligt. Die Anteile an der GmbH wurden als Privatvermögen der Eheleute behandelt.

    Das Finanzamt ging davon aus, dass eine disquotale Abspaltung des Teilbetriebs mit einer Werteverschiebung von B auf A vorliegt, die als Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen des B zu werten ist. Durch die Abspaltung ist den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers (AG) aufgrund der abweichenden Beteiligungsverhältnisse beim übernehmenden Rechtsträger (GmbH) Vermögen nicht dem bisherigen Anteil entsprechend zugeteilt worden. Damit ist eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der A aus privaten Gründen eingetreten. Dementsprechend stellte das Finanzamt im Gewinnfeststellungsbescheid Sonderbetriebseinnahmen des B fest.

    Das Finanzgericht gab der Klage statt, da die Wertveränderung keine Entnahme darstellte.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts konnte nicht beurteilt werden, ob die GmbH-Anteile von A und B nicht als Privatvermögen, sondern als deren notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der KG zu behandeln sind.

    Dafür, dass die Anteile an der AG vor und nach der Abspaltung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der beiden Gesellschafter der KG (A/B) anzusehen sind, spricht, dass zwischen der KG als Besitzgesellschaft und der AG als Betriebsgesellschaft eine Betriebsaufspaltung bestanden hat. Die KG der AG verpachtete wesentliche Betriebsgrundlagen (sachliche Verflechtung) und die Unternehmen waren personell verflochten.

    Es lässt sich indes nicht beurteilen, ob nach der Abspaltung des vom Finanzamt als Teilbetrieb angesehenen Geschäftsbereichs "Vermietungen" von der AG auf die GmbH auch eine Betriebsaufspaltung zwischen der KG und der GmbH bestanden hat, da nunmehr die KG auch der GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet hat. Wäre insoweit eine Betriebsaufspaltung zu bejahen, wären auch die Anteile von A und B an der GmbH einschließlich der im Rahmen der Abspaltung neu zugeteilten Anteile notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der KG. Bisher in den Anteilen an der AG verkörperte stille Reserven gehörten dann zu den Anteilsrechten von A und B an der GmbH, sodass die nämlichen stillen Reserven (weiterhin) als Sonderbetriebsvermögen II bei der KG steuerverstrickt wären.

    Fraglich ist darüber hinaus, inwieweit es bereits durch einen "Tausch" der Anteile an der AG gegen Anteile an der GmbH zu einer Gewinnrealisierung gekommen ist. Ein Rechtsträger kann einen Teil seines Vermögens abspalten und auf einen bestehenden Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen übertragen. Die in Form eines "Anteilstauschs" gewährten Mitgliedschaftsrechte sind eine Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers. Die zugeteilten Anteile bilden auch einen Ersatz für die auf den übernehmenden Rechtsträgere infolge der Abspaltung übergegangenen stillen Reserven.

    Sollte keine Betriebsaufspaltung zwischen der KG als Besitz- und der GmbH als Betriebsgesellschaft vorliegen, ist weiter zu prüfen, inwieweit im Anschluss an den "Anteilstausch" eine Gewinnrealisierung durch eine Entnahme zum Teilwert der im Rahmen der Abspaltung neu zugeteilten ("eingetauschten") GmbH-Anteile aus dem Sonderbetriebsvermögen II eingetreten ist. Zu prüfen wäre, zu welchem Wert die A und B zugeteilten GmbH-Anteile aus deren Sonderbetriebsvermögen II bei der KG entnommen wurden.

  2. Betriebsaufspaltung und Doppelver...

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