FinMin Hamburg, 3.4.2020, S 2334 - 2019/011 - 52

Mit gleichlautendem Erlass der Länder vom 09.01.2020 (aktualisierte Fassung; Az. S 2334 – 2018/017 – 52, AIS) wurde die steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern geregelt.

Als geldwerter Vorteil sind – vorbehaltlich der Regelung in § 3 Nr. 37 EStG – grundsätzlich 1% der vollen / halbierten bzw. eines Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung zugrunde zu legen. Hiermit sind Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten.

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich aber als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. Kennzeichen- und Versicherungspflicht) gilt die v. g. Regelung nicht. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist in diesen Fällen § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG anzuwenden.

Gleiches gilt für Elektrokleinstfahrzeuge (Elektro-Tretroller, E-Scooter); sie sind Kraftfahrzeuge i. S. d. § 1 Abs. 2 StVG, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist auch in diesen Fällen § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG anzuwenden; eine Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG ist gesetzlich ausgeschlossen, da diese Regelung nur für betriebliche Fahrräder gilt, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind.

Es bestehen keine Bedenken, das BMF-Schreiben vom 17.11.2017 („Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen”) bei Elektrokleinstfahrzeugen entsprechend anzuwenden, da dieses auch für Elektrofahrräder gilt, wenn diese als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

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