Maßgebend für den Lohnsteuerabzug sind die von der ELStAM-Datenbank mitgeteilten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die der Arbeitgeber solange anzuwenden hat, bis das BZSt geänderte Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zum Abruf zur Verfügung stellt.[1] Es gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der elektronisch bescheinigten Besteuerungsmerkmale.

Etwaige Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale fortlaufend vorzunehmen. Die in der ELStAM-Datenbank bereitgestellten Steuerklassen gelten über das Kalenderjahr hinaus solange fort, bis sie programmgesteuert oder auf Antrag des Arbeitnehmers geändert werden. Eine Ausnahme besteht bei den Steuerklassen nur noch bei Wahl des Faktorverfahrens, das im Lohnsteuerermäßigungsverfahren jährlich bzw. alle 2 Jahre[2] neu beantragt werden muss.

Eine Verpflichtung zur Änderung schreibt das Gesetz nur in den Fällen vor, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken. Treten beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine ungünstigere Steuerklasse ein, muss er dies dem Finanzamt anzeigen. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Steuerklasse II, wenn die Anforderungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht mehr vorliegen.

Ergibt sich dagegen im umgekehrten Fall nach den geänderten tatsächlichen Verhältnissen eine vorteilhaftere Steuerklasse, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Änderung des bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmals bei seinem Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.

Heiratet z. B. ein Arbeitnehmer und ist bisher die Steuerklasse I bescheinigt worden, obwohl bei ihm durch Eheschließung die Steuerklasse III in Betracht kommt, können die Ehegatten eine Steuerklassenänderung beim Wohnsitzfinanzamt mit dem Vordruck "Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" gemeinsam beantragen.

Eine förmliche Antragstellung für eine Änderung der Steuerklasse ist mit Ausnahme der Steuerklasse II (Antrag auf Lohnsteuerermäßigungsverfahren) sowie des Steuerklassenwechsels bei Ehegatten inklusive der Anwendung des Faktorverfahrens (Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern) nicht vorgesehen. Die Änderung wird mit Wirkung von dem 1. Tag des Monats an vorgenommen, an dem erstmals alle Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben[3], also ggf. auch für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume des aktuellen Lohnsteuerjahres. In Fällen der Steuerklassenänderung bei Ehegatten, die nicht der Korrektur der infolge der Heirat im automatisierten ELStAM-Verfahren erfolgten Steuerklassenbildung IV/IV dient, erfolgt diese mit Wirkung des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats.[4]

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkende Beantragung der Steuerklasse

Ein Arbeitnehmer heiratet im Mai 2024. Das Ehepaar erhält automatisch im ELStAM-Verfahren ab 1.5.2024 die Steuerklassenkombination IV/IV zugewiesen. Im Juni beantragt das Ehepaar beim Wohnsitzfinanzamt gemeinsam die Steuerklassenkombination III/V, weil der Ehemann Alleinverdiener ist. Die Steuerklassenkombination III/V ist mit Wirkung ab 1.5.2024 zu gewähren. Stellt die Ehefrau im September den Antrag auf Steuerklasse IV, weil sie ebenfalls eine Berufstätigkeit aufgenommen hat, ist die Steuerklassenänderung in IV/IV ab dem 1.10.2024 wirksam. Der Wechsel zum Grundfall der Steuerklassen bei Ehegatten bedarf keiner Zustimmung des anderen Ehegatten.

Eine Sonderstellung nimmt der Steuerklassenwechsel bei Ehegatten bzw. bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein.

Für den Steuerklassenwechsel ist eine formelle Antragstellung erforderlich und der beantragte Steuerklassenwechsel erst ab dem Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.[5] Der "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" ist aus diesem Grund an die Antragsfrist 30.11. gebunden, um eine Berücksichtigung für das laufende Lohnsteuerabzugsverfahren zu erreichen.[6] Bislang war ein Wechsel der Steuerklasse grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich.[7] Dabei galt auch die Wahl des Faktorverfahrens als Steuerklassenwechsel. Ab 2020 ist ein Steuerklassenwechsel zur Änderung der Steuerklassenkombination sowie die Anwendung des Faktorverfahrens bei Ehegatten ohne Einschränkung mehrfach möglich.[8]

Die bisherigen Ausnahmeregelungen, nach denen in bestimmten Fällen die Steuerklasse bei Ehe-/Lebenspartnern auch bereits nach der bisherigen Gesetzesfassung mehr als einmal im Jahr gewechselt werden konnten, z. B. wenn ein Ehe-/Lebenspartner keinen Arbeitslohn mehr bezieht, ein Ehe-/Lebenspartner wieder ein Dienstverhältnis nach vorheriger Arbeitslosigkeit aufnimmt, die Ehe-/Lebenspartner auf Dauer getrennt leben, ein Ehe-/Lebenspartner verstirbt oder die Anpassung des Faktors sowie die Beendigung des Faktorverfahrens erforderlich werden[9], sind für das Lohnsteuerverfahren entfallen.

Hinweis: Das aktualisierte Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2024 steht auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Hier finden Sie eine Arbeitshilfe zur Steuerklassenwahl.

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