Arbeitgeber
- Eine GbR kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne sein (>BFH vom 17.2.1995 – BStBl II S. 390).
- Ein Sportverein kann Arbeitgeber der von ihm eingesetzten Amateursportler sein (>BFH vom 23.10.1992 – BStBl 1993 II S. 303).
- Ein Verein ist auch dann Arbeitgeber, wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist, so genannter Verein im Verein (>BFH vom 13.3.2003 – BStBl II S. 556).
- Arbeitgeber kraft gesetzlicher Fiktion ist für die in § 3 Nr. 65 Satz 2 und 3 EStG bezeichneten Leistungen die sie erbringende Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung (>§ 3 Nr. 65 Satz 4 EStG) und in den Fällen des § 3 Nr. 53 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund (>§ 38 Abs. 3 Satz 3 EStG).
- Arbeitslohn auszahlende öffentliche Kasse >§ 38 Abs. 3 Satz 2 EStG
- Bei Arbeitnehmerentsendung ist Arbeitgeber das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen >§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Kein Arbeitgeber
- Die Obergesellschaft eines Konzerns (Organträger) ist auch dann nicht Arbeitgeber der Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften, wenn sie diesen Arbeitnehmern Arbeitslohn zahlt (>BFH vom 21.2.1986 – BStBl II S. 768).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen