Allgemeines

Für die Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 1.1.2010 begonnen wurde und durch die Bundesagentur nach § 4 AltTZG gefördert wird >§ 1 Abs. 3 Satz 2 AltTZG.

(Anhang 1)

Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns

Beispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag)

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt in Höhe von 8.750 EUR nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz beträgt 875 EUR. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung in Höhe von 3.000 EUR (Aufstockungsbetrag insgesamt 3.875 EUR). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:

a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns  
  Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit 8.750 EUR
  ./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 3.750 EUR
  = maßgebender Nettoarbeitslohn 5.000 EUR
b) Vergleichsberechnung  
  Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 4.375 EUR
  ./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 1.725 EUR
  = Zwischensumme 2.650 EUR
  + Mindestaufstockungsbetrag 875 EUR
  + freiwilliger Aufstockungsbetrag 3.000 EUR
  = Nettoarbeitslohn 6.525 EUR
Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3.000 EUR ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1.525 EUR übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:
Mindestaufstockungsbetrag 875 EUR
+ freiwilliger Aufstockungsbetrag 3.000 EUR  
  abzgl. 1.525 EUR 1.475 EUR
= steuerfreier Aufstockungsbetrag 2.350 EUR
c) Abrechnung des Arbeitgebers  
  Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 4.375 EUR
  + steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag 1.525 EUR
  = steuerpflichtiger Arbeitslohn 5.900 EUR
  ./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 2.300 EUR
  = Zwischensumme 3.600 EUR
  + steuerfreier Aufstockungsbetrag 2.350 EUR
  = Nettoarbeitslohn 5.950 EUR
Beispiel 2 (sonstiger Bezug als Aufstockungsbetrag)
Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.000 EUR sowie im März auf einen sonstigen Bezug (Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 1.500 EUR (brutto).
Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im März folgende Beträge gezahlt:
- laufendes Bruttogehalt 2.000 EUR
- laufende steuerfreie Aufstockung (einschließlich freiwilliger Aufstockung des Arbeitgebers) 650 EUR
- Brutto-Ergebnisbeteiligung (50 % der vergleichbaren Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) 750 EUR
- Aufstockungsleistung auf die Ergebnisbeteiligung 750 EUR
a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns  
  jährlicher laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung 48.000 EUR
  + sonstiger Bezug bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung 1.500 EUR
  ./. gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 18.100 EUR
  = maßgebender Jahresnettoarbeitslohn 31.400 EUR
b) Vergleichsberechnung  
  jährlicher laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 24.000 EUR
  + steuerpflichtiger sonstiger Bezug bei Altersteilzeit 750 EUR
  ./. gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 6.000 EUR
  = Zwischensumme 18.750 EUR
  + Aufstockung Ergebnisbeteiligung 750 EUR
  + steuerfreie Aufstockung (12 x 650) 7.800 EUR
  = Jahresnettoarbeitslohn 27.300 EUR
Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von 31.400 EUR nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (im Beispiel: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 750 EUR insgesamt steuerfrei bleiben.

Progressionsvorbehalt

Die Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (>§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG). Zur Aufzeichnung und Bescheinigung >§ 41 Abs. 1 und § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG.

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