Abgrenzung des Arbeitslohns von den Einnahmen aus Kapitalvermögen

BFH vom 31.10.1989 (BStBl 1990 II S. 532).

Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff

Welche Einnahmen zum Arbeitslohn gehören, ist unter Beachtung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu entscheiden. Danach sind Arbeitslohn grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und einem Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn die Einnahmen dem Empfänger nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag seiner nichtselbständigen Arbeit darstellen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die Einnahmen im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen (→ BFH vom 11.3.1988 – BStBl II S. 726 sowie BFH vom 7.7.2004 – BStBl 2005 II S. 367). Eine solche Gegenleistung liegt nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen (→ BFH vom 23.10.1992 – BStBl 1993 II S. 303).

(Anhang 22)

Ebenfalls keine Gegenleistung sind Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie zum Beispiel Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (→BFH vom 7.7.2004 – BStBl 2005 II S. 367 und die dort zitierte Rechtsprechung). Im Ergebnis handelt es sich um Leistungen des Arbeitgebers, die er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse muss über das an jeder Lohnzahlung bestehende betriebliche Interesse deutlich hinausgehen (→BFH vom 2.2.1990 – BStBl II S. 472). Gemeint sind Fälle, z. B. in denen ein Vorteil der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird oder in denen dem Arbeitnehmer ein Vorteil aufgedrängt wird, ohne dass ihm eine Wahl bei der Annahme des Vorteils bleibt und ohne dass der Vorteil eine Marktgängigkeit besitzt (→BFH vom 25.7.1986 – BStBl II S. 868).

Beispiele:

Zum Arbeitslohn gehören

  • der Erlass einer Schadensersatzforderung des Arbeitgebers (→ BFH vom 27.3.1992 – BStBl II S. 837),
  • die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertiger Kleidungsstücke durch den Arbeitgeber (→BFH vom 11.4.2006 – BStBl II S. 691), soweit es sich nicht um typische Berufskleidung handelt →R 20 Abs. 1,
  • die innerhalb eines Dienstverhältnisses erzielten Liquidationseinnahmen eines angestellten Chefarztes aus einem eingeräumten Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen (→BFH vom 5.10.2005 – BStBl 2006 II S. 94),
  • Lohnsteuerbeträge, soweit sie vom Arbeitgeber übernommen werden und kein Fall des § 40 Abs. 3 EStG vorliegt (→ BFH vom 28.2.1992 – BStBl II S. 733). Bei den ohne entsprechende Nettolohnvereinbarung übernommenen Lohnsteuerbeträgen handelt es sich um Arbeitslohn des Kalenderjahres, in dem sie entrichtet worden sind und der Arbeitgeber auf den Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitnehmer verzichtet (→ BFH vom 29.10.1993 – BStBl 1994 II S. 197). Entsprechendes gilt für übernommene Kirchensteuerbeträge,
  • vom Arbeitgeber nachträglich an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer für zunächst als steuerfrei behandelten Arbeitslohn (→ BFH vom 29.11.2000 – BStBl 2001 II S. 195),
  • geldwerte Vorteile anlässlich von Reisen (→H 74),
  • Sachbezüge, soweit sie zu geldwerten Vorteilen des Arbeitnehmers aus seinem Dienstverhältnis führen (→ R 31 und 32),
  • Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen bei abstrakter berufsbedingter Gefährdung (→BFH vom 5.4.2006 – BStBl II S. 541); →aber BMF vom 30.6.1997 (BStBl I S. 696),
  • die vom Arbeitgeber übernommenen festen und laufenden Kosten für einen Telefonanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers oder für ein Mobiltelefon, soweit kein betriebliches Gerät genutzt wird (→ R 21e), es sich nicht um Auslagenersatz nach R 22 handelt und die Telefonkosten nicht zu den Reisenebenkosten (→ R 40a), Umzugskosten (→ R 41) oder Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (→ R 43) gehören.
  • die Nutzung vom Arbeitgeber gemieteter Tennis- und Squashplätzen (→ BFH vom 27.9.1996 – BStBl 1997 II S. 146),
  • ggf. Beiträge für eine und Leistungen aus einer Unfallversicherung (→BMF vom 17.7.2000 – BStBl I S. 1204 und BFH vom 26.11.2002 – BStBl 2003 II S. 492),

    (Anhang 18...

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