Rn. 78a

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

(1)

Besteuerung und Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei der Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren: § 36 Abs 2 Nr 2 EStG

Bei der Veräußerung ist ohne Rücksicht auf die im Zinszahlungszeitpunkt einzubehaltende Kapitalertragsteuer 10 % der erhaltenen Stückzinsen unter Berücksichtigung etwaiger gezahlter Zinsen als Kapitalertragsteuer anzurechnen (Hinweis auf das Haushaltbegleitgesetz 1989, vgl Rn 73, wonach diese Regelung – allenfalls – ab 1992 gilt).

(2)

Lohnsteuerabzug: §§ 39ff EStG

(a)

Lohnsteuerkarte: § 39 EStG

- Die Eintragung der Kinderzahl auf der Lohnsteuerkarte gem bisher § 39 Abs 3 Nr 4 EStG entfällt ab 1990 (gilt nicht für Berlin). Die bisher allein zur Durchführung des Berlinförderungsgesetzes und des Vermögensbildungsgesetzes erforderliche Eintragung der Kinderzahl auf der Lohnsteuerkarte wird zukünftig im Berlinförderungsgesetz geregelt (§ 28 Abs 4a BerlinFG; § 13 des 5. VermBG).
- Durch den neuen § 39 Abs 3a EStG ist auf Antrag eines Elternteils diesem der volle Kinderfreibetrag zu bescheinigen, und zwar in den Fällen, wenn– der andere Elternteil bereits seit Jahren im Ausland lebt– mit Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils zB wegen langandauernder Arbeitslosigkeit nicht zu rechnen ist– der andere Elternteil zivilrechtlich von seiner Unterhaltsverpflichtung entbunden ist o falls der andere Elternteil der Übertragung unwiderruflich zugestimmt hat.Im Hinblick auf den sonst entstehenden erheblichen Verwaltungsaufwand wird hingenommen, daß für 1 Kind insgesamt der 1 1/2-fache Kinderfreibetrag berücksichtigt wird, wenn der andere Elternteil nicht von sich aus auf den Kinderfreibetrag verzichtet. Beide Elternteile werden nach Ablauf des Kalenderjahres zur Einkommensteuer veranlagt (§ 46 Abs 2 Nr 4a EStG).
- Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a EStG) wird, in Anpassung an den neuen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von DM 2 000, ab 1990 die Antragsgrenze im Werbungskostenbereich nur noch auf den Teilbetrag der Werbungskosten bezogen, der über DM 2 000 hinausgeht. Im übrigen aber wird die Antragsgrenze auf DM 1 200 herabgesetzt. Dies bedeutet, daß Werbungskosten für sich allein nur dann zu einem Freibetrag führen können, wenn sie insgesamt mehr als DM 3 200 betragen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können für sich allein berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mehr als DM 1 200 (bisher DM 1 800) betragen. (Bsp: Betragen zB Sonderausgaben u ao Belastungen zusammen nur DM 1 000, so müssen Werbungskosten von mehr als DM 2 200 nachgewiesen werden).
- Der Ermäßigungsbetrag nach § 34f EStG (Baukindergeld, vgl Rn 76, zu 1) erhöht sich für jedes Kind von DM 2 400 auf DM 3 000. Dies gilt jedoch nur für nach dem 31.12.89 hergestellte o angeschaffte begünstigte Objekte (§ 52 Abs 26 EStG).
b)

Lohnsteuerpauschalierung

- Die Pauschalierungsgrenze bei Anwendung des betriebsindividuellen Pauschsteuersatzes ist von DM 1 000 auf DM 2 000 verdoppelt worden.
-

Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte: § 40a EStG.

Bei kurzfristiger Beschäftigung wird die Tageslohngrenze von DM 42 auf DM 120 erhöht; zugleich wird der geltende Pauschsteuersatz von 10 vH auf 25 vH angehoben (Versuch, die Progressionsvorteile in den Fällen von Mehrfachbeschäftigung zu verringern). Zugleich wird die Stundenlohngrenze gem Abs 4 von DM 12 auf DM 18 erhöht.

Bei ständig in geringem Umfang Beschäftigten und gegen geringen Arbeitslohn Beschäftigten wird der Pauschsteuersatz von 10 % auf 15 % erhöht. Wie bisher darf die Beschäftigungsdauer 20 Stunden pro Woche und DM 120 pro Woche nicht übersteigen. Zugleich wurden auch die Grenzen bei monatlicher Lohnzahlung mit einer Beschäftigungsdauer von 86 Stunden und DM 520 pro Monat festgelegt.

Der Pauschsteuersatz von 2 vH des Arbeitslohns bei Aushilfskräften der Land- und Forstwirtschaft wird, entsprechend der Anhebung des Pauschsteuersatzes nach Abs 2, auf 3 vH angehoben.

-

Pauschalierungsgrenze für Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für die Direktversicherungen (Pensionskassen): § 40b EStG

Der in § 2 Abs 3 Nr 2 LStDV geregelte Zukunftssicherungsfreibetrag iHv DM 312 pro Jahr entfällt ab 1990. Statt dessen wird in § 40b EStG die Pauschalierungsgrenze von DM 2 400 auf DM 3 000 angehoben. Der Lohnsteuer-Pauschsatz wird von 10 vH auf 15 vH erhöht (einschl KiSt 16,05 % statt bisher 10,7 %).

Beispiel:

Der Arbeitgeber A leistet 1990 Beiträge iHv DM 3 000für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers.

Bisherige Behandlung:

DM 3 000 abzgl DM 312 Zukunftssicherungsfreibetrag = DM 2 688. Davon 10 % auf DM 2 400 = DM 240 zzgl Netto-Steuersatz auf DM 288.

Neue Handhabung:

15 % auf DM 3 000 = DM 450 (jeweils ohne Kirchensteuer). Im Regelfall wird somit die Belastung nach neuem Recht höher liegen.

c)

Lohnsteuerabzug und Lohnsteuer-Jahresausgleich

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, in bestimmten Fällen für seine Arbeitnehmer Lohnzettel auszuschreiben, entfällt. Lohnzettel müssen letztmals für das Kalenderjahr 1987 ausgestellt w...

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