Rn. 74

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Im folgenden werden nur die wesentlichen Änderungen dargestellt (allein im Einkommensteuer- Gesetz wurden insgesamt 75 Vorschriften geändert bzw vollkommen neu gefaßt):

(1)

Steuerfreie Einnahmen

(a)

Erweiterung von Steuerbefreiungen

- § 3 Nr 15 EStG: Vereinheitlichung der Freibeträge für Heirats- und Geburtsbeihilfen auf jeweils DM 700
- § 3 Nr 51 EStG: Verdoppelung des sog Trinkgeldfreibetrags auf DM 2 400 (Gleichstellung mit Belegschaftsrabatten)
(b)

Aufhebung und Einschränkung von Steuerbefreiungen

-

§ 3 Nr 16 EStG: Abschließende Regelung, welche Werbungskosten der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes steuerfrei ersetzen kann (Einbeziehung der Vergütungen für Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung). Der Ersatz anderer Werbungskosten durch den Arbeitgeber ist künftig nicht mehr steuerfrei möglich (darüber hinausgehende Verwaltungsregelungen sollen ab 1990 nicht fortgeführt werden).

Nicht mehr steuerfrei ersetzbar sind demnach die Kosten für die betriebliche Nutzung des privaten Telefons, Fortbildungsveranstaltungen im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers, Verpflegungspauschalen bei langer Abwesenheit von der Wohnung sowie ständig wechselnden Einsatzstellen, Unfallkosten mit dem eigenen Pkw und Ersatz der Pauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (vgl aber WoBauFG, Rn 86) sowie die Kontoführungsgebühren-Pauschale. Das führt in Fällen, wo der Arbeitnehmer die neue Werbungskosten-Pauschale von DM 2 000 (vgl II, 3b) nicht ausschöpft, dazu, daß der Arbeitgeber zusätzlich die LSt tragen muß. Evtl wird dies im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien in einzelnen Fällen durch eine großzügige Interpretation von § 3 Nr 50 EStG (Auslagenersatz) gemildert.

Nicht betroffen vom Verbot steuerfreien Aufwendungsersatzes sind Aufwendungen im überwiegenden eigenen Interesse des Arbeitgebers (hierzu Hinweis auf die Anmerkung zum BFH- Urteil zur Umsatzsteuer vom 11.03.88, DStR 88, 549). Um im überwiegenden eigenen Interesse des Arbeitgebers liegende Aufwendungen dürfte es sich bei solchen für Sozialräume, Arbeitskleidung, Erfrischungsgetränke, Parkplätze, Gesundheitsvorsorge etc handeln, vgl Rn 68.

(Ergänzend Hinweis auf die Ausführungen von Bundesrichter Offerhaus, BB 88, 1796).

- § 3 Nr 68 EStG: Die Steuerfreiheit für bestimmte Zinsersparnisse und Zinszuschüsse des Arbeitgebers wird ab 1989 aufgehoben. Zinsersparnisse und Zinszuschüsse aus vor 1989 erhaltenen Darlehen bleiben weitere 12 Jahre bis zum Kalenderjahr 2000 steuerfrei (§ 52 Abs 2c EStG), jedoch nur soweit die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten Vorteile hinausgehen. Hierzu Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 03.10.88, DB 88, 2128.
- § 40 Abs 2 Nr 1 EStG: Der Essensfreibetrag des Abschn 19 LStR in Höhe von DM 1,50 arbeitstäglich wird im Steuerreformgesetz gar nicht erst erwähnt. Er entfällt sozusagen stillschweigend. Dafür wird in § 40 Abs 2 Nr 1 EStG bestimmt, daß der Arbeitgeber zukünftig die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % übernehmen kann, soweit er arbeitstäglich eine Mahlzeit im Betrieb unentgeltlich o verbilligt an die Arbeitnehmer abgibt o Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich eine Mahlzeit unentgeltlich o verbilligt an die Arbeitnehmer abgibt (somit nicht bei Ausgabe von Essenmarken an die Arbeitnehmer). Ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer bleiben die Aufwendungen für den Arbeitgeber somit in alter Höhe bestehen, wenn er den Zuschuß auf DM 1,20 zzgl 25 % Pauschalsteuer beschränkt, dh die Kosten für das Mittagessen erhöhen sich entsprechend.
(c)

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§§ 3b, 52 Abs 3 EStG)

Bei Lohnzuschlägen bleiben künftig, gleichgültig ob sie tarifvertraglich vereinbart o freiwillig gezahlt werden, steuerfrei:

- Lohnzuschläge für Nachtarbeit bis 25 %
- Lohnzuschläge für Sonntagsarbeit bis 50 %
- Lohnzuschläge für Feiertagsarbeit bis 125 %
- Lohnzuschläge für Arbeiten am 1. Mai, 25. u 26. Dezember bis 150 % des Grundlohns.

Wird an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit (von 20 Uhr bis 6 Uhr) geleistet, so erhöhen sich die Sonn- und Feiertagszuschläge um den Zuschlagssatz für Nachtarbeit (vgl WoBauFG, Rn 86).

Weitere Erhöhung des steuerfreien Zuschlagssatzes für Arbeitnehmer, die mehr als 50 % ihrer Arbeit zur Nachtzeit leisten (§ 3b Abs 3 EStG).

Eine Übergangsregelung in § 52 Abs 3 EStG soll vermeiden, daß die künftige Besteuerung der gesetzlichen o tariflichen Zuschläge im Zeitpunkt ihrer Besteuerung zu Nettolohneinbußen führt.

Wegen der zeitlichen Fixierungen können sich Abweichungen zu den zeitlichen Fixierungen in bestehenden Tarifverträgen ergeben.

(2)

Besteuerung von Einnahmen in Geldeswert – Belegschaftsrabatte und andere geldwerte Vorteile (§ 8 Abs 2 u 3 EStG)

(a) § 8 Abs 2 EStG (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachbezüge): Bei der Bewertung der Preisvorteile werden nicht mehr die üblichen Marktpreise (Listenpreise) am Verbrauchsort zugrunde gelegt, sondern die – oft niedrigeren – Endpreise...

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