Rn. 133a

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

§ 4 Abs 2 S 2 EStG:

Eine Bilanzänderung ist – wieder – zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkungen der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Dies ist insb für Bp-Fälle von Bedeutung, wenn Bilanzberichtigung und Bilanzänderung beide in den Prüfungszeitraum fallen. Geltung gem § 52 Abs 1 EStG ab VZ 2000. Nach § 52 Abs 9 EStG auch für VZ vor 1999 zulässig, wenn noch keine bestandskräftige Veranlagung vorliegt. Für den VZ 1999 ist nach dem Gesetzenwortlaut somit keine Bilanzänderung möglich, hier ist auf den Billigkeitsweg zu verweisen.

§ 4 Abs 4a EStG:

Die Regelungen zu den sog Zwei-Konten- bzw Mehr-Konten-Modellen ist völlig neu gestaltet worden, weil die vorherige Regelung unpraktikabel war (s Rn 129, zu bb). Schuldzinsen demnach nur dann nicht abziehbar, wenn "Überentnahmen" getätigt wurden, dh die Entnahmen die Summe des Gewinns und die Einlagen eines Wirtschaftsjahres übersteigen. Zur Mißbrauchsverhütung wurden noch Sonderregelungen betr Entnahmen/Einlagen eingeführt, die im letzten Quartal des Jahres bzw im ersten Quartal des Folgejahres getätigt wurden; diese Regelungen sind wirkungslos und sollten in der Zukunft gestrichen werden. Danach nicht abziehbare Schuldzinsen werden mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zzgl der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahren und abzgl der Unterentnahmen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren ermittelt. Der sich so ergebende Betrag, höchstens jedoch der um DM 4 000 verminderte Betrag, der im VZ tatsächlich angefallenen Schuldzinsen ist dem Gewinn zuzuechnen. Schuldzinsen für die Finanzirung von Anlagevermögen sind unabhängig davon immer abzugsfähig. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sind Entnahmen und Einlagen ab dem Jahr 2000 gesondert aufzuzeichnen; die Neufassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 enden.

§ 52 Abs 11 EStG/§ 4 Abs 4a EStG:

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr – insbesondere in der LuF – soll die Neuregelung möglicherweise durch Billigkeitsregelung erst ein Jahr später zur Anwendung gelangen. Im einzelnen sei verwiesen auf die Ausführungen von Korn/Strahl, KÖSDI 2000, 12 281, Jakob, DStR 2000, 101.

§ 5 Abs 2a EStG:

Verbindlichkeiten, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Dies entspricht dem BMF-Schr v 08.05.1978, BStBl I 1978, 803. Der BFH hatte allerdings in zwei Urteilen (BStBl II 1998, 244 und BStBl II 1997, 320) eine – teilweise – Passivierung gefordert. Hierzu gab es einen Nichtanwendungserlaß v 27.04.1998, BStBl I 1998, 368. Für vor dem 01.01.1999 begonnene Wirtschaftsjahre sind evtl angesetzte nur bedingt rückzahlbare Verbindlichkeiten oder Rückstellungen zum Schluß des ersten nach dem 31.12.1998 beginnenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen: § 52 Abs 12a S 2 EStG.

§ 7g Abs 7 EStG:

Existenzgründer können im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den fünf folgenden Wirtschaftsjahren eine gewinnmindernde Rücklage bis zu DM 600 000 bilden für die Neuanschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Aufgrund EG-rechtlicher Bestimmungen zum Beihilferecht für sog sensible Sektoren ist in Abs 8 ein Hinweis auf sich ergebende Einschränkungen für genau definierte sensible Sektoren aufgenommen worden. Hierzu sollten noch Verwaltungsanweisungen erlassen werden.

§ 52 Abs 16 S 4 EStG/§ 11c Abs 2 EStDV:

Die in Fällen der gebotenen Wertaufholung mögliche gewinnmindernde Rücklage nach § 52 Abs 16 S 3 EStG – s Rn 129, zu bf) – ist in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut untergeht bzw eine Forderung insgesamt oder teilweise erfüllt wird, entsprechend aufzulösen.

Im Falle einer Wertaufholung bei Gebäuden ist die AfA-Bemessungsgrundlage erst ab dem Wirtschaftsjahr zu ändern, das dem Jahr der Wertaufholung folgt.

§ 3 Nr 65 EStG:

Für Fälle, in denen Unternehmen liquidiert werden sollen bzw Arbeitgeber ihre Berufsunfähigkeit einstellen, ist in Abstimmung mit § 4 Abs 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung die Übertragung der Zusage unmittelbar auf ein Unternehmen der Lebensversicherung oder eine Pensionskasse möglich, ohne daß in der Übertragung Arbeitslohn gesehen wird. Erst bei Auszahlung der Pension kommt es zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

§ 50a Abs 7 EStG (Aufhebung):

Betrifft Fälle, in denen ein ausländischer Auftragnehmer im Inland für einen inländischen Auftraggeber im Rahmen eines Werkvertrages tätig wird. Der inländische Auftraggeber mußte vom Bruttobetrag der Vergütung 25 % Steuern einbehalten. Die Vorschrift ist rückwirkend ab dem 01.04.1999 aufgehoben worden. Das alte Steuerabzugsverfahren auf Antrag des FA bleibt bestehen und ist nun wieder in § 50a Abs 7 EStG enthalten

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