Rn. 92

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 17 wurde mit Wirkung ab VZ 1991 (s § 52 Abs 2b S 1) wie folgt neu gefaßt:

Zitat

"17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 3c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte;"

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