Rn. 51

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das 2. HStruktG ist eines von zahlreichen Gesetzen, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bundeshaushalts 1982 verabschiedet worden sind ("Operation 82"). Im einzelnen wurde das EStG wie folgt geändert:

- Erhöhung des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen von bisher 5,5 vH auf 6 vH (§ 6a EStG) mit der Möglichkeit, in Höhe des Differenzbetrages eine steuerfreie Rücklage zu bilden, die vom Übergangsjahr 1982 an jeweils mit mindestens 1/12 gewinnerhöhend aufgelöst werden muß (§ 52 Abs 5EStG).
- Begrenzung der Übertragungsmöglichkeit von Veräußerungsgewinnen auf 80 vH (Grund u Boden, Gebäude nach wie vor 100 vH) gem §§ 6b u 6c EStG mit zusätzlicher Einführung einer Verzinsungsregelung (fiktiver Gewinn in Höhe von 6 vH des Auflösungsbetrages pa) sowie Einschaltung des Bundesministers für Arbeit in das Bescheinigungsverfahren gem § 6b Abs 1 S 2 Nr 5 EStG (Übertrag auf Anteile); Streichung von § 4 AIG mit Übernahme der Aktivitätsklausel in § 6b Abs 1 S 5 u 6 EStG.
-

Erhöhung der degressiven AfA

- bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf das 3-fache der linearen AfA, höchstens 30 % (§ 7 Abs 2 EStG).
-

im Inland belegene Gebäude

 
  bisher neu
erste 12 Jahre 3,5 vH  
erste 8 Jahre   5 vH
nächste 20 Jahre 2 vH  
nächste 6 Jahre   2,5 vH
nächste 18 jahre 1 vH  
nächste 36 Jahre   1,25 vH
- Erhöhte Absetzungen gem § 7b EStG für EinfHäuser und Eigentumswohnungen (begünstigte Herstellungskosten von DM 150 000 auf DM 200 000) sowie ZweifHäuser (begünstigte Herstellungskosten von DM 200 000 auf DM 250 000). Wegen der zeitlichen Anwendung vgl § 52 Abs 10 EStG.
- Vorzeitige Verfügung über Bausparsumme für Mietermodernisierung unschädlich: § 10 Abs 6 Nr 2 EStG.
- Ausdehnung des Verlustrücktrags (vgl StÄndG 1976) auf 2 Jahre: § 10d EStG.
-

Ausdehnung der Nutzungswertbesteuerung auf der Basis des EW's auf ZweifHäuser u Häuser mit mehr als zwei Wohnungen, wenn der Grundstückseigentümer alle Wohnungen selbst bewohnt (§ 21a Abs 1 S 2 EStG). Nach § 21a Abs 1 S 3 EStG ist § 21a EStG nicht anzuwenden, wenn mindestens eine Wohnung zur dauernden Nutzung vermietet ist oder gewerblich oder beruflich genutzt ist (33 1/3-vH-Grenze).

Die Neuregelung gilt nicht für den Altbestand (§ 21a Abs 6 EStG).

- Neufestsetzung der Ertragsanteile von Leibrenten: § 22 Nr 1a EStG; Basis = Sterbetafel 1970/72.
- Streichung des Haushaltsfreibetrages von DM 864für ältere Alleinstehende ohne Kinder: § 32 Abs 3 Nr 1 EStG.
- Berücksichtigung von Kindern (§§ 10 Abs 3, 10c, 32 Abs 5 – 7 EStG).
- Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosenhilfe): § 32b EStG. Lt Arbeitgeber-Merkblatt des BdF wird der Progressionsvorbehalt ausschließlich vom FA im Rahmen des LStJA oder bei der ESt-Veranlagung berücksichtigt. Folgeänderungen in §§ 41 Abs 1, 41b, 42, 42a, 42b u 46 EStG.
- Erweiterte Kürzung des Ausbildungsfreibetrags gem § 33a Abs 2 EStG um gewisse Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
- Steuerermäßigung für StPfl mit zwei u mehr Kindern bei § 7b EStG: § 34f EStG (ESt-Minderung auf Antrag um je DM 600).
- Bescheinigungsverfahren bei der LSt-Pauschalierung (§ 40a EStG), aufgehoben durch Gesetz vom 16.12.1982, BStBl I 82, 993 (EStDV – ÄndVO vom 22.06.1982, BStBl I 82, 589).

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