Rn. 26

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das Gesetz zur Änderung des EStG, des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen, des Bewertungsgesetzes und des Entwicklungshilfesteuergesetzes – Zweites StÄndG 1971 – bringt vor allem die durch den BVerfG-Beschl 11.05.1970, BGBl I 70, 1145 notwendig gewordene Klärung hinsichtlich der Freilassung der Gewinne aus der Veräußerung und Entnahme von Grund und Boden nach dem bisherigen § 4 Abs 1 S 5 EStG. Diese Vorschrift wurde gestrichen, für Land- und Forstwirte mit Wirkung erstmals für Veräußerungen und Entnahmen nach dem 30.06.1970, für die anderen unter § 4 EStG fallenden Steuerpflichtigen mit Wirkung von Veräußerungen und Entnahmen erstmals nach dem Tag vor Inkrafttreten des Zweiten StÄndG 1971. Die Bewertungsvorschriften für den am Ende des 30.06.1970 bereits im Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen vorhandenen Grund und Boden enthält § 55 EStG, für Anschaffungen nach dem 30.07.1970 sind die Anschaffungskosten – nach allgemeinen Grundsätzen – maßgebend. Eine Neuregelung zur Gewinnermittlung bringt noch § 4 Abs 3 Satz 4, wonach Aufwendungen für nichtabnutzbare Anlagegüter im Gegensatz zu bisher nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Gutes als Betriebsausgaben berücksichtigt werden dürfen. Eine besondere Vergünstigung für die Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bringt § 14a EStG, Erhöhung der Freibeträge in § 16 Abs 4 mit Wirkung auch für §§ 14, 18 von 20 000 DM auf 30 000 DM und von 80 000 DM auf 100 000 DM sowie für über 55jährige oder bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit auf das Doppelte enthält Art 1 Nr 4, 6 Zweites StÄndG 1971. Für Sonderabschreibungen auf Handelsschiffe, Seefischereischiffe und Luftfahrzeuge iSd § 51 Abs 1 Nr 2w wird eine Verlustklausel eingeführt. Das GDL wird angepaßt. Nach § 2a wird die Berücksichtigung von Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung eingeschränkt.

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