Rn. 225

Stand: EL 122 – ET: 06/2017

Es handelt sich um ein Gesetz mit umfangreichem Anhang iS eines Jahressteuergesetzes. Neben Maßnahmen gegen Gewinnkürzung u Gewinnverlagerung enthält das Gesetz Vorschriften zur Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds u des Kinderzuschlags sowie zum Ausgleich der sog kalten Progression sowie in Reaktion auf BFH-Rspr, zur Anpassung an EU-Recht, zur Missbrauchsabwehr u betr redaktionelle Änderungen.

Im Einzelnen gilt für das EStG Folgendes:

§ 3 Nr 40 S 3 EStG:

§ 3 Nr 40 S 3 EStG sieht eine Ausnahme von der Anwendung der Regelungen zur Beteiligungsertragsbefreiung für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen vor. Um Gestaltungen mittels der Nutzung von Finanzunternehmen innerhalb eines Unternehmensverbunds zwecks steuerlicher Geltendmachung von Gewinnminderungen aus Beteiligungen zu verhindern, wurde § 3 Nr 40 S 3 EStG wie folgt geändert:

- die Buchst a, b und d – h sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten u Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand iSd § 340e Abs 3 HGB zuzuordnen sind, u
- unter die Definition "Finanzunternehmen" fallen nur noch solche, an denen Kreditinstitute o Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar o mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind (bankenspezifische Ausrichtung).

§ 4i EStG neu:

Ergänzend zu § 50d Abs 10 EStG, der die Besteuerung von Sondervergütungen an Mitunternehmer gewährleisten soll, die in ausl DBA-Staaten ansässig sind, soll mit § 4i EStG der Einmalabzug von Sonder-BA in Inbound-Fällen gesichert werden. Bisher kann es bei PersGes mit ausl Gesellschaftern zu einem missbräuchlich doppelten BA-Abzug kommen (sog Double-Dip), wenn diese eigene (Zins-)Aufwendungen als Sonder-BA im Inl geltend machen u im Ausl, das Sonder-BV nicht kennt, nochmals als BA (BT-Drucks 18/9956, 2).

Durch § 4i S 1 EStG wird nun der Abzug als Sonder-BA beschränkt, soweit dieselben Aufwendungen in einem anderen Staat nochmals als BA abgezogen werden. Das Abzugsverbot greift auch, wenn der Abzug im anderen Staat in einem vorhergehenden o einem nachfolgenden Steuerjahr geltend gemacht wird.

Kommt es im Rahmen einer Steueranrechnung o bei fehlendem DBA zur Doppelerfassung von Einkünften in mehreren Staaten, gilt gem § 4i S 2 EStG eine Ausnahme zum Abzugsverbot des S 1.

Es sind Nachweisprobleme zu befürchten.

§ 6 Abs 3 S 1 EStG:

Die klarstellende Ergänzung steht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 50i Abs 2 EStG (s nachfolgend) u besagt, dass eine Übertragung zu Buchwerten nur in Betracht kommt, wenn die stillen Reserven beim Rechtsnachfolger steuerverstrickt bleiben (keine materielle Änderung bisheriger Auffassungen).

§ 10 Abs 1a Nr 3 S 1 EStG:

Es wurde iSd Korrespondenzprinzips ergänzend klargestellt, dass Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nur dann SA sind, wenn der Berechtigte unbeschränkt estpfl ist.

§ 23 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG:

Steuerbarkeit – zur Zeit nicht besteuert – von Leerverkäufen (Veräußerung früher als der Erwerb) sonstiger WG, insb von Fremdwährungen, Gold, Edelmetallen (entspricht der aF, die mit Einführung der AbgSt ab VZ 2009 aufgehoben wurde), die nicht unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG fallen.

Anwendung auf Veräußerungen nach dem Tag der Verkündung des (§ 52 Abs 31 S 3 EStG).

§ 32d Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG:

Reaktion auf den BFH v 25.08.2015, BStBl II 2015, 892 bei den Voraussetzungen der Option zur Tarifbesteuerung bei unternehmerischen Beteiligungen an KapGes unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr 40 EStG) mit WK-Abzug statt des AbgSt-Satzes: Künftig muss der StPfl zu mindestens 1 % an der KapGes beteiligt sein u durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen können. Anwendung auf Anträge für den VZ 2017 (§ 52 Abs 33a EStG).

§ 32 Abs 6 S 1 EStG:

Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei Schritten.

- Für 2017 wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil um je 54 EUR auf 2 358 EUR (insgesamt 4 716 EUR) erhöht.
- Für 2018ff wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil um je 36 EUR auf 2 394 EUR (insgesamt 4 788 EUR) erhöht.

§ 32a Abs 1 EStG:

Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten erhöht, u zwar

- für 2017 von 8 652 EUR auf 8 820 EUR u 
- für 2018ff auf dann 9 000 EUR.

Zusätzlich werden zum Abbau der kalten Progression die Tarifeckwerte für 2017 um 0,73 % u ab 2018ff um weitere 1,65 % nach rechts verschoben.

§ 33a Abs 1 S 1 EStG:

Der Unterhaltshöchstbetrags wird analog zum Grundfreibetrag für 2017 von 8 652 EUR auf 8 820 EUR u für 2018ff weiter auf 9 000 EUR angehoben.

§ 39b Abs 2 S 7 Hs 2 EStG:

Folgeänderung zur Tarifänderung in § 32a EStG.

§ 46 Abs 2 Nr 3 EStG:

Erhöhung der Arbeitslohngrenzen bei der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung für ArbN in Fällen mit geringem Arbeitslohn wegen der zu hohen Mindestvorsorgepauschale (Folgeänderung zur Tarifänderung in § 32a EStG), u zwar für 2017 v 11 000 EUR auf 11 200 EUR (bzw v 20 900 ...

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