Rn. 213

Stand: EL 104 – ET: 04/2014

Verwaltungsanweisung: BMF v 31.07.2013, BStBl I 2013, 940 (Änderung der Schreiben des BMF v 20.12.2012, BStBl I 2013, 36; BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953) zu AbgSt, Freistellungsaufträgen u Steuerbescheinigungen.

Betrifft die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehen. Das BVerfG hat entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten u Lebenspartnern iSd LPartG in den §§ 26, 26b, 32a Abs 5 EStG zum Ehegattensplitting eine am allg Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung darstelle. Die Norm wurde daher ab 01.08.2001 (Inkrafttreten des LPartG) für mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar erklärt.

Im Einzelnen:

§ 2 Abs 8 EStG:

Die Regelungen des EStG zu Ehegatten u Ehen sind auch auf Lebenspartner u Lebenspartnerschaften anzuwenden.

§ 52 Abs 2a EStG nF:

Dies gilt in allen Fällen, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, dh im Einzelfall ergibt sich eine Rückwirkung bis VZ 2001.

In der Praxis ergeben sich folgende Konsequenzen:

- Aufhebung der Bescheide über eine Einzelveranlagung gem §§ 164 o 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO bei einem Lebenspartner, der andere evtl bestandskräftige ESt-Bescheid ist nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO aufzuheben; sind beide Bescheide bestandskräftig, ist keine Änderung mehr möglich.
- Unterhaltszahlungen untereinander, die bei der Einzelveranlagung als ao Belastung abzugsfähig waren, sind dies nicht mehr
- Wenn schon vollständige Einzelerklärungen vorliegen, genügt wohl der gemeinsame Antrag auf Zusammenveranlagung. Interessanter Zinslauf nach § 233a Abs 2 AO ab 15 Monate nach Ablauf des Kj (6 % Erstattungszinsen!, Erstattung auch auf die neue gemeinsame Steuernummer).
- Anpassung der ESt-Vorauszahlungen.
- KiSt/Kirchgeld: s Ehegattenregelung.

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