Rn. 192
Stand: EL 89 – ET: 11/2010
§ 3 Nr 13 u 16/§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6/§ 6 Abs 1 Nr 4/§ 8 Abs 2 S 5/§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 u 5 u Abs 2 EStG/§ 10 Abs 1 Nr 7 S 4/§ 40 Abs 2/ § 52 div Abs EStG (ab 01.01.2007):
Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR kann wieder ab dem 1. km "als" und nicht nur "wie" BA o WK geltend gemacht werden.
Aufwendungen für die Benutzung öff Verkehrsmittel können geltend gemacht werden, wenn der Preis den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreitet.
Unfallkosten sind – wieder – zusätzlich als außergewöhnliche Aufwendungen absetzbar.
Damit wird der Rechtszustand von 2006 wieder hergestellt.
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