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Stand: EL 82 – ET: 02/2009

Der Bundesrat hat am 04.07.2008 dem MoRaKG zugestimmt. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz am 30.06.2008 gebilligt.

Kern des MoRaKG ist das in Art 1 enthaltene Gesetz zur Förderung v Wagniskapitalbeteiligungen (WKBG). Weitere Art enthalten Änderungen des UBBG, EStG, KStG, GewStG u FinanzdienstleistungsaufsichtsG.

Insb wird die die Wagnisbeteiligungen an sog Zielgesellschaften (EK höchstens 20 Mio EUR) haltende WKBG in der Rechtsform der PersGes (nicht adressiert sind die Verwaltungsgesellschaften) bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen einkommensteuerlich als vermögensverwaltend qualifiziert (transparente Besteuerung nur auf der Ebene des Anteilseigners), sodass die von ihr erzielten Einkünfte von der GewSt freigestellt werden. Zahlungen einer WKBG an die Initiatoren sind der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren (sog Carried Interest zu 60 % stpfl statt bisher 50 %, Gegenfinanzierungsmaßnahme) unterworfen, der Freibetrag gem § 17 Abs 3 EStG bei Veräußerung von Anteilen an KapGes wurde gem § 20 WKBG unter bestimmten Voraussetzungen (max 10-jährige Beteiligung von unmittelbar mindestens 3 %, höchstens 25 % in den letzten 5 Jahren vor Veräußerung) wesentlich erhöht (TEUR 200 * Beteiligungsquote bis max TEUR 800 Veräußerungsgewinn – zu 100 %) und die Streichung des Verlustvortrags bei Erwerb von Anteilen an einer sog Zielgesellschaft (§ 8c Abs 2 KStG) sind eingeschränkt worden.

Die Änderungen des EStG im Einzelnen:

§ 18 Abs 1 Nr 4 EStG:

Gewinnabhängige Tätigkeitsvergütungen (sog Carried Interest), die eine vermögensverwaltende WKBG an ihre Manager zahlt, werden bei den Empfängern als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit besteuert.

§ 3 Nr 40a EStG:

Die Besteuerung erfolgte bisher im Halbeinkünfteverfahren, zukünftig sind aber nicht mehr 50 %, sondern 60 % beim Empfänger stpfl.

§ 3c Abs 2 S 1 EStG:

Korrespondierend können Aufwendungen im Zusammenhang mit den teil-stpfl Einnahmen auch nur zu 60 % abgezogen werden. Klarstellend wird nunmehr zum Ausgabenabzug gesetzlich darauf hingewiesen, dass die Ausgabenbeschränkung auf 60 % nicht nur für die VZ gilt, in denen anteilig steuerfreie Einnahmen zugeflossen sind, sondern auch in den VZ, in denen keine Zahlungen eines sog Carried Interest anzusetzen sind.

§ 52 Abs 4c EStG:

Das bisherige Halbeinkünfteverfahren ist nur auf Vergütungen anzuwenden, wenn die WKBG nach dem 31.03.2002 und vor dem 01.01.2009 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an KapGes stehen, die nach dem 07.11.2003 und vor dem 01.01.2009 erworben worden sind.

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