Rn. 21

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das Stabilitätsgesetz ändert den § 35 Abs 2 EStG 1965 dahingehend, daß eine Anpassung der Vorauszahlungen an die Steuer des laufenden VZ auch noch in dem auf diesen VZ folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden kann. Besondere Voraussetzungen für eine solche Maßnahme brauchen nicht vorzuliegen. Darüber hinaus ändert § 26 Nr 3 Stabilitätsgesetz § 51 EStG zum Zwecke des Erlasses von RVO'en zur Beeinflussung der Konjunktur durch Änderung des § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst s) sowie Anfügung der Absätze 2 und 3 in § 51. Die erstgenannte Änderung sieht den Abzug eines Betrags bei angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern sowie bei hergestellten abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern in Höhe von 7,5 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von der ESt des VZ der Anschaffung oder Herstellung vor. Nach § 51 Abs 2 können durch RVO Rechtsvorschriften erlassen werden, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten AfA sowie die Bemessung der AfA in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können. Aus den Gründen schließlich, aus denen nach § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst s) zum Zwecke der Konjunkturbelebung, nach § 51 Abs 2 zum Zwecke der Konjunkturdämpfung und Hintanhaltung von Preissteigerungen RVO'en iSd genannten Maßnahmen erlassen werden können, kann nach § 51 Abs 3 eine Herab- oder Heraufsetzung der genannten Steuern um höchstens 10 H angeordnet werden. Die Anordnung darf keine längere Geltungsdauer als ein Jahr haben.

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