Rn. 169

Stand: EL 72 – ET: 11/2006

Zur Sanierung der öff Haushalte enthält das Gesetz folgende Regelungen:

- Die Gewinnermittlung nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs 3 S 4 u 5 EStG) wird angepasst u damit ein aus Sicht der Kapitalanleger lukratives Steuersparmodell abgeschafft. Künftig können AK für Wertpapiere, Grundstücke u Gebäude des UV nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung o der Einnahme berücksichtigt werden. Zudem sind solche WG in ein Bestandsverzeichnis aufzunemhen.
- § 5 Abs 1a EStG: Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der StB (Geschäfte mit Kursrisiko werden zusammengefasst mit gegenläufigen Sicherungsgeschäften; die handelsrechtliche Praxis zur Bildung von Bewertungseinheiten bleibt weiterhin für die steuerliche Gewinnerermittlung maßgeblich. Eine nach Saldierung verbleibende Verlust-Rückstellung bleibt abzugsfähig: § 5 Abs 4a S 2 EStG.
- § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG: Die 1-Prozent-Regelung wird auf Fahrzeuge des notwendigen BV beschränkt, dh auf die betriebliche Nutzung mit mehr als 50 %. Nicht betroffen sind Dienstwagen von ArbN. Bisher (s IV. Senat des BFH v 02.10.2003, BStBl II 2004, 985) reichte für die Anwendung der Dienstwagenregelung für Freiberufler, Handwerker, Kleingewerbetreibende eine mindestens 10 %-ige betriebliche Nutzung. Zum Nachweis der mindestens 50 %-igen Nutzung ist nicht nur ein Fahrtenbuch zulässig, diese kann auch auf andere Art u Weise glaubhaft gemacht werden. Befindet sich ein Pkw im gewillkürten BV mit einer betrieblichen Nutzung zwischen nur 10 % bis zu 50 %, ist der Entnahmewert für die Privatnutzung mit dem Teilwert zu ermitteln: § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG, die 1 %-Pauschalregelung ist dann nicht mehr anwendbar. Zweifelsfragen werden durch ein BMF-Schreiben geklärt werden, insb, ob ein Nachweis nur für einen repräsentativen Zeitraum geführt werden muss bzw ob bestimmte Berufsgruppen (zB Taxiunternehmer, Handelsvertreter uä) von einem Nachweis befreit werden können (Hinweis auf den Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks 16/975, 18). Wegen eines Bsp zur neuen Rechtslage sei verwiesen auf Tausch/Plenker, DB 2006, 800, 802 sowie wegen des Nachweises auf BMF v 07.07.2006, DStR 2006, 1280.

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