Rn. 166

Stand: EL 70 – ET: 05/2006

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21.12.2005 drei Gesetzen zugestimmt, mit denen erste Vereinbarungen zum steuerlichen Subventionsabbau aus den Koalitionsverhandlungen von CDU/CSU u SPD zum 01.01.2006 umgesetzt werden. Die Maßnahmen sollen die von der Bundesregierung im Koalitionsvertrag formulierten Konsolidierungsziele erreichen helfen. Nicht mehr 2005 verabschiedet wurden zwei Gesetzentwürfe, nämlich der Entwurf eines "Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" (Beratung im Kabinett am 20.12.2005) u der Entwurf eines "Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum u Beschäftigung". Nach den Gesetzentwürfen sollen die Regelungen grundsätzlich "am Tag nach der Verkündung des Gesetzes" in Kraft treten, einzelne Regelungen auch rückwirkend zum 01.01.2006 oder einem späteren Termin. Zu Einzelheiten der geplanten weiteren Gesetzesänderungen s Rn 169.

Das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:

§ 3 Nr 9 EStG (iVm § 52 Abs 4a) EStG:

Die bisherigen Freibeträge (7 200 EUR/9 000 EUR/11 000 EUR) wurden aufgehoben. Die Sozialversicherungsfreiheit bleibt allerdings bestehen.

Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen (bzw anhängige Klagen) oder Entlassungen vor dem 01.01.2006 wurde eine Übergangsregelung geschaffen, deren Anwendung jedoch stets voraussetzt, dass die Abfindung vor dem 01.01.2008 zufließt (§ 52 Abs 4 EStG). Die Vertrauensschutzregelung bis zum 01.01.2008 hat auch Bedeutung für Altersteilzeitmodelle, wobei ein Vorziehen von Fälligkeiten nach dem 31.12.2007 auf die Zeit vor dem 01.01.2008 unschädlich möglich sein soll: So Tausch, DB 2006, 8. Nach Ansicht von Tausch, FM NRW, reicht zur Anwendung der Vertrauensschutzregelung das bloße Vorlegen eines Sozialplans allerdings nicht aus, es ist vielmehr eine Kündigung vor dem 01.01.2006 erforderlich. Von der Vertrauensschutzregelung positiv erfasst sind auch Kündigungen des ArbG vor dem 31.12.2005 mit Wirkung zu einem Termin in 2006, wenn der betroffene ArbN die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG ohne Klageerhebung verstreichen lässt (so zu Recht Tausch aaO, 9).

§ 3 Nr 10 (iVm § 52 Abs 4a) EStG (Wegfall der Steuerfreiheit für gesetzliche Übergangsgelder):

Abschaffung der Steuerfreiheit für Übergangsgelder u Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, zB nach dem Beamten- oder SoldatenversorgungsG (bisher steuerfrei bis zu 10 800 EUR). Zu den begünstigten Zahlungen im einzelnen Hinweis auf R 10 LStR 2005 u H 10 LStH 2005. Die Regelung ist an die Regelung zur Abschaffung des Steuerfreibetrags für Abfindungen inhaltlich angelehnt.

§ 3 Nr 15 EStG (Abschaffung der Steuer- u Sozialversicherungsfreiheit für Heirats- u Geburts­beihilfen)

Diese betrugen jeweils 315 EUR. Für die Aufhebung ist abzustellen auf den Zuflusszeitpunkt der Beihilfe beim ArbN. Wie sich der Wegfall dieser relativ geringfügigen Steuervergünstigung mit der Förderung von Familie u Kindern vertragen soll, hat der Gesetzgeber leider nicht erläutert.

§ 7 Abs 5 S 1 Nr 3c EStG (Abschaffung der degressiven Abschreibung für Mietwohngebäude)

Die degressive Abschreibung entfällt ab dem 01.01.2006, wobei maßgebend der Zeitpunkt der Bauantragstellung bzw in Anschaffungsfällen Zeitpunkt des notariellen Vertrags ist. Die Abschreibung betrug zunächst in den ersten 10 Jahren 4 %, danach 8 Jahre lang 2,5 % u dann 32 Jahre lang 1,25 %. Zukünftig sind nur noch 2 % (§ 7 Abs 4 S 1 Nr 2a EStG) pa zulässig. Die Abschaffung erfolgt, weil es sich nach Auffassung des Gesetzgebers um eine Steuersubvention handelt, da der bisherige degressive Abschreibungsverlauf dem tatsächlichen Wertverzehr eines Mietwohngebäudes nicht entsprach.

§ 10 Abs 1 Nr 6 EStG (Abschaffung des SA-Abzugs für private StB-Kosten)

Nicht betroffen sind WK- bzw der BA-Abzug. Die StB-Kosten für die Ermittlung der Einkünfte aus VuV, aus KapVerm o der WK für Fahrten zwischen Wohnung u Arbeitsstätte können somit weiterhin als WK angesetzt werden. Im Wesentlichen betroffen sind StB-Kosten für die Ausfüllung des Mantelbogens, der Anlage Kind sowie Erbschaftskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung einschließlich Grundstücks-Bedarfsbewertung. Ggf müssen Kosten im Schätzungswege aufgeteilt werden, zB auch bei StB-Kosten für Steuerstreitigkeiten. Betragen die StB-Kosten im Jahr insgesamt nicht mehr als 520 EUR, wird der Aufteilung des StPfl gefolgt (R 10.8 S 2 EStR 2005). Kosten der Steuerstrafverteidigung waren schon bisher nicht als SA abzugsfähig: BFH v 20.09.1989, BStBl II 1990, 20, wobei allerdings StB-Kosten, die auch ohne Steuerstrafverfahren angefallen wären, hiervon nicht betroffen sind: OFD Ffm v 18.11.2005, DB 2005, 2495.

Offene Fragen sind weiterhin auch die Absetzbarkeit von Kosten für steuerliche Fachliteratur, Steuersoftware u die Kosten einer Mitgliedschaft im LSt-Hilfeverein. Angesichts der Beschränkung der Wirksamkeit des Wegfalls von StB-Kosten auf private StB-Kosten ist das Ziel der Erzielung von Meh...

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