Rn. 151

Stand: EL 55 – ET: 02/2003

§ 3c Abs 2 S 3 u 4 EStG:

Erst durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – s Rn 146 – wurde das hälftige Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit voll stpfl Erträgen aus der Veräußerung oder Entnahme einbringungsgeborener Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist ab 01.01.2002 aufge­hoben. Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, dies wieder rückgängig zu machen. Nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses werden nunmehr Aufwendungen (AK, Veräußerungskosten) bis zur Höhe der nach § 3 Nr 40 EStG anzusetzenden Erlöse zum Abzug zugelassen, darüber hinausgehende Aufwendungen sind nur zur Hälfte abzugsfähig. Im Ergebnis werden somit Veräußerungsverluste nur hälftig berücksichtigt: steuersystematisch verfehlt wegen Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip, so zu Recht Strahl, KÖSDI 2002, 13 384.

§ 6b Abs 10 S 1 – 3, 9 EStG:

Durch das UnternehmenssteuerfortentwicklungsG – s Rn 146 – ist in § 6b EStG eine Reinvestitionsrücklage für natürliche Personen und PersGes eingeführt worden betr die Veräußerung von Anteilen an KapGes bis zur Höhe von 500 000 EUR. Bisher waren Reinvestitionsobjekte beschränkt auf neu angeschaffte Anteile an KapGes oder neu angeschaffte abnutzbare bewegliche WG bzw neu angeschaffte Gebäude, der Kreis der begünstigten Reinvestitionsobjekte wurde nunmehr auch auf hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäude erweitert. Zudem wurden die Wörter "neu" in S 3 gestrichen, was eine Klarstellung dahin gehend bedeutet, daß eine Übertragung der stillen Reserven auch auf ein begünstigtes WG übertragen werden kann, das in dem der Veräußerung vorangehenden Wj angeschafft oder hergestellt wurde (iVm § 6b Abs 5 EStG).

§ 32 Abs 7 S 6 EStG:

Durch das zweite G zur Familienförderung – s Rn 144 – wurde der Haushaltsfreibetrag in Neufällen ab 2002 Alleinerziehenden nicht mehr gewährt; diese Beschränkung wurde gestrichen.

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