Rn. 130

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

- Einfügung von § 3 Nr 39 EStG: Danach ist das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung iSv § 8 Abs 1 Nr 1 des IV. SGB steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des ArbN nicht positiv ist.
- Einfügung von § 39a Abs 6 EStG: Auf Antrag des ArbN bescheinigt das FA, daß der ArbG Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung nach § 3 Nr 39 EStG steuerfrei auszuzahlen hat.
- § 39b Abs 7 EStG: Der Arbeitgeber darf Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung nach § 3 Nr 39 EStG nur steuerfrei auszahlen, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 39 Abs 6 EStG vorliegt.
- Weitere redaktionelle Änderungen in § 39c u d EStG.
- § 40a EStG wird dahin gehend geändert, daß eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn bei monatlicher Lohnzahlung der Arbeitslohn DM 630 nicht übersteigt bzw der Arbeitslohn durchschnittlich DM 22 je Arbeitsstunde nicht übersteigt.
- Weitere Änderungen in § 41 Abs 1 S 2 EStG, § 41b Abs 1 EStG, § 46 EStG u § 51 Abs 4 Nr 1c EStG sowie § 52 Abs 2a u 2b EStG.
- Auch bei Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung ist die LSt-Karte vorzulegen; wenn nicht, hat der Arbeitgeber eine LSt-Bescheinigung nach § 41b Abs 1 EStG auszustellen. Ist die Beschäftigung nicht nach § 3 Nr 39 EStG steuerfrei, kann wie bisher unter den Voraussetzungen des § 40a EStG pauschal besteuert werden. Steuerfreiheit führt iVm anderen Einkünften stets zu einer Pflichtveranlagung.

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