Rn. 15

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

In einem dieser Vorschrift in der bisherigen Fassung angefügten Abs 7 wurde bestimmt, daß bei Gebäuden sowie Zubauten, Ausbauten und Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 09.10.1962 und vor dem 01.04.1964 gestellt worden ist, anstelle des § 7b ein neuer § 54 anzuwenden ist. Ausgenommen waren Gebäude, Zu-, Aus- und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet worden sind. § 54 aber, der nunmehr an die Stelle des § 7b trat, sah die Vergünstigung der erhöhten AfA unter Beibehaltung der schon nach § 7b geltenden erhöhten AfA-Sätze von je 7,5 vH für die ersten beiden Jahre, dann je 4 vH für weitere acht Jahre im wesentlichen nur noch für Eigenheime, Eigensiedlungen und Eigentumswohnungen sowie für Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen vor. Für Mehrfamilienhäuser, Mietwohnhäuser und Zu-, Aus- und Umbauten konnten die erhöhten AfA somit nicht mehr in Anspruch genommen werden, freilich natürlich nur insoweit nicht, als dies nicht noch aufgrund des bisherigen § 7b möglich war. Durch das Gesetz zur Änderung des EStG vom 25.03.1964, BStBl I 251, wurde die nach dem Gesetzeswortlaut geltende zeitweilige Außerkraftsetzung des § 7b – er war nicht aufgehoben, sondern für die in ihm aufgeführten Gebäude und Gebäudeteile nur zeitlich außer Anwendung gesetzt worden – auf Gebäude, Zu-, Aus- und Umbauten erstreckt, für die die Baugenehmigung noch vor dem 01.07.1964 beantragt wurde. Demgemäß erweiterte sich die Anwendungsmöglichkeit des § 54 EStG 1963. Auch diese Vorschriften stellten noch nicht die endgültige Regelung dieses Komplexes dar.

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