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Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das Negative am Zweiten StNOG war das Fehlen einer weiteren Tarifsenkung. Diese wurde mit Verabschiedung des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände vom 08.08.1949 (SHG) – in den Ländern der französischen Besatzungszone die SHG vom 20.09.1949 (Baden), vom 06.09.1949 (Rhld-Pfalz) und vom 06.09.1949 (Württ-Hohenz) – immer dringlicher. Es war kaum vorstellbar, wie die Wirtschaft neben der hohen ESt auch noch die Leistungen aufgrund des SHG aufbringen sollte. Aus diesem Grunde verstummte der Wunsch nach weiterer Tarifsenkung bei der ESt nicht. Die erwünschte Tarifsenkung wurde schließlich mit dem Gesetz zur Änderung des EStG und des KStG vom 29.04.1950 (ÄG) Wirklichkeit. Gleichzeitig brachte dieses Gesetz weitere bedeutsame Änderungen und Erleichterungen. So wird die Frage geregelt, wie zu verfahren ist, wenn ein Steuerpflichtiger zwar seinen Wohnsitz im Inland, aber nicht im Bundesgebiet hat. In den § 2 Abs 6 EStG 1950 wurde die Regelung des § 3 Zweites StNOG übernommen, wonach die Versteuerung nach Wirtschaftsjahrgewinnen nicht mehr durchgeführt wird. Die steuerfreien Einkünfte wurden wieder einzeln aufgezählt und dadurch eine größere Klarheit in diese Vorschrift gebracht. Die erhöhten AfA nach § 7b EStG wurden auf Zu-, Aus- und Umbauten erstreckt, die neuen Wohnraum an bereits bestehenden Gebäuden schufen. Die Abzugsfähigkeit von Zuschüssen zur Förderung des Wohnungsbaus nach § 7c EStG wird auch für andere als buchführende Steuerpflichtige anerkannt, aus den Sonderausgaben wurden die Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung herausgenommen, die Höchstbeträge für Aufwendungen zur Förderung besonders anerkannter wissenschaftlicher oder mildtätiger Einrichtungen auf 10 vH des Gesamtbetrags der Einkünfte und der zusätzliche Höchstbetrag auf 15 vH des Gesamtbetrags der Einkünfte erhöht. Die Steuerbegünstigung wegen nichtentnommenen Gewinns blieb zwar Sonderausgabe, wurde aber aus den allgemeinen Sonderausgaben herausgenommen und klarer gefaßt, die Nachversteuerung wesentlich geändert. § 32a EStG 1950 wurde dem gesenkten Tarif angepaßt, die Entnahmegrenze erhöht, insbes aber fiel der Anlagezwang fort, so daß der Steuerpflichtige über den nichtentnommenen Gewinn frei verfügen konnte. Auch bei dieser Vorschrift wurde die Nachversteuerung erheblich geändert. Für die Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung wurde auch Spätheimkehrern ein Freibetrag eingeräumt; die Freibeträge wurden als feste Pauschsätze nach dem Familienstand des Steuerpflichtigen gestaffelt, konnten aber beim Nachweis tatsächlicher höherer Aufwendungen bis zu ihrer nochmaligen Höhe geltend gemacht werden. Eine bedeutende Erleichterung des Verfahrens für Steuerpflichtige und FÄ bedeutete die Aufhebung der durch das KRG Nr 12 eingeführten Vorschrift über die Abgabe vierteljährlicher Vorauszahlungserklärungen und Wiedereinführung fester Vorauszahlungen, deren Höhe sich grundsätzlich nach der zuletzt veranlagten Steuer richtet. Nach Art V Abs 3 ÄG gilt das EStG in der Fassung des ÄG ab 01.01.1950 auch für die Länder der franz Besatzungszone mit einigen geringfügigen Ausnahmen.

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