Rn. 1

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 9c EStG "Kinderbetreuungskosten" ist durch das FamLeistG v 22.12.2008, BGBl I 2008, 2955 eingefügt worden. In § 9c EStG wurden die zuvor in § 4f EStG aF und in § 10 Abs 1 Nr 5 und 8 EStG aF enthaltenen Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wie BA bzw als Sonderausgaben – ohne materiell-rechtliche Änderungen – in einer Vorschrift zusammengefasst.

Die Regelung in § 9c Abs 1 EStG über den Abzug der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten erfolgte als Reaktion des Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG v 16.03.2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356, der die Regelung in § 33c EStG aF (in der bis einschließlich des VZ 1999 geltenden Fassung) betraf. Das BVerfG hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten zumindest als zwangsläufige Aufwendungen der grundrechtlich geschützten privaten Lebensführung grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein müssten. Dem Gesetzgeber stehe es frei, derartige Aufwendungen wegen ihrer Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit den WK oder den BA zuzuordnen oder durch eine spezielle Norm wie § 33c EStG aF (in der bis einschließlich des VZ 1999 geltenden Fassung) als ag Belastung zu fingieren und damit die private (Mit-)Veranlassung – die elterliche Entscheidung für Kinder, die eine Betreuung erst erforderlich mache – systematisch in den Vordergrund zu stellen.

§ 9c Abs 1 EStG fand Anwendung auf diejenigen StPfl, die Einkünfte aus LuF Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielten. Für die StPfl, die Überschusseinkünfte erzielten, galt § 9c Abs 1 und 3 EStG nach § 9 Abs 5 S 1 EStG entsprechend.

Eltern, die sich in Ausbildung befanden, körperlich, geistig oder seelisch behindert waren, konnten nach § 9c Abs 2 EStG nicht erwerbsbedingte Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetruung als Sonderausgaben geltend machen.

 

Rn. 2

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

§ 9c EStG ist durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 mWv 01.01.2012 aufgehoben worden. Ab dem VZ 2012 können Kinderbetreuungskosten nur noch als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG). Ausführlich s § 10 Rn 298ff (Hoheisel/Tippelhofer).

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