Rn. 45

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Als erste Voraussetzung ist hier auf die geographische Bedingung abzustellen. Die begünstigte Wohnung muss im eigenen Haus liegen, eine eigene Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft sein und in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat liegen, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist. Als weitere Voraussetzung ist darauf abzustellen, dass die Wohnung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des StPfl darstellt.

 

Rn. 46

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die geographische Voraussetzung ist auf die Entscheidung des EuGH v 10.09.2009, C-269/07, BFH/NV 2009, 1930 zurückzuführen. Dort war es als europarechtswidrig angesehen worden, wenn es einem Grenz-ArbN nicht gestattet ist, die steuerliche Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG für eine im Ausland belegene Immobilie zu nutzen. Der Gesetzgeber hat mit dem EU-VorgabenG v 08.04.2010, BGBl I 2010, 386 darauf reagiert.

Der Gesetzgeber hat durch das Brexit-StBG v 25.03.2019 (BGBl I 2019, 357) darauf reagiert, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der EU und auch nicht wie ein solcher zu behandeln sind, das vorgenannte Tatbestandsmerkmal "begünstigte Wohnung" und die erforderliche wohnungswirtschaftliche Verwendung iSd § 92a Abs 1 S 1 EStG nicht mehr gegeben ist, soweit die Immobilie im Vereinigten Königreich oder Nordirland belegen ist. In diesen Fällen würden die Folgen der schädlichen Verwendung nach § 93 Abs 1 EStG eintreten; die gewährten Altersvorsorgezulagen und ggf Steuerermäßigungen wären somit zurückzuzahlen.

Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, für "Altfälle" die Regelungen des § 93 Abs 1 EStG nicht eintreten zu lassen. Da es sich bei der selbstgenutzten Wohnung um einen zentralen Lebenstatbestand handelt, soll in den Fällen, in denen bis zu dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, bereits eine wohnungswirtschaftliche Verwendung (Begünstigung) nach § 92a Abs 1 EStG vorgelegen hat, die Weitergeltung der förderunschädlichen wohnungswirtschaftlichen Verwendung sichergestellt werden. Eine Begünstigung für Verwendungen iSd § 92a Abs 1 EStG nach diesem Zeitpunkt ist jedoch auszuschließen.

 

Rn. 47

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Subsumtion der Tatbestandsmerkmale "Hauptwohnung" und "Mittelpunkt der Lebensinteressen" ist im Vergleich zur Prüfung der Lage der Wohnung deutlich komplizierter. Der Gesetzgeber liefert in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte, auch das Schreiben des BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 liefert keine Erläuterungen. Daher bietet es sich an, bei der Auslegung des Begriffes "Hauptwohnung" an das Melderecht anzuknüpfen. Hier lässt sich über einen Informationsaustausch mit der zuständigen Meldebehörde eine ausreichende Sachverhaltsklärung durchführen.

 

Rn. 48

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Braun in H/H/R, § 92a EStG Rz 10 (Stand 04/2016) ist zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Begriffes "Mittelpunkt der Lebensinteressen" auf eine im EStG einheitliche Betrachtungsweise abzustellen ist. Einschlägig sollten daher die in R 9.10 Abs 1 LStR 2015 aufgestellten Grundsätze sein; diese erläutern, welches die maßgebliche Wohnung für die Anerkennung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist. Der Lebensmittelpunkt befindet sich daher bei einem verheirateten StPfl regelmäßig am Wohnort seiner Familie, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften am gemeinsamen Wohnort der Lebenspartner. Bei anderen Personen kommt es darauf an, zu welchem Wohnort bei mehreren in Frage kommenden Wohnorten die engeren Beziehungen bestehen.

 

Rn. 49

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zu klären ist darüber hinaus, auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung, dass die geförderte Wohnung die Hauptwohnung bzw der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein muss, abzustellen ist. Soweit mit dem Altersvorsorge-Eigenheimbetrag AK oder HK beglichen werden, kann die geförderte Wohnung oftmals noch nicht bezogen worden sein. Vielmehr sollte für die Bewertung des Lebenssachverhaltes auf den Beginn der Selbstnutzung abgestellt werden.

 

Rn. 50

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nicht eindeutig, ob der StPfl der alleinige Eigentümer der geförderten Wohnung sein muss. Die Vorschrift stellt nach dem Wortlaut auf den einzelnen StPfl ab. Allerdings ergibt sich aus dem Bericht des Finanzausschusses (BT-Drucks 16/9670, 8), dass ein Miteigentumsanteil an der geförderten Wohnung ausreichend ist. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag darf aber den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigen. Klarstellend ist hier auch auf Rz 265 in BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 zu verweisen.

Von einer Wohnung in einem "eigenen Haus" iSv § 92 Abs 1 S 2 Nr 1 EStG ist auch dann auszugehen, wenn nicht die StPfl, sondern eine aus der StPfl und ihrem Ehegatten bestehende GbR (als Gesamthandsgesellschaft) zivilrechtlich E...

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