Rn. 674

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Mit dem JStG 1996 v 10.11.1995 (BGBl I 1995, 1250) nahm der Gesetzgeber eine Befristung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre vor, die er 1978 mit seiner gegen den BFH gerichteten Gesetzesänderung noch vermeiden wollte. Gegen diese Gesetzesänderung waren in der Literatur von Anfang an erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden (zB Kögel, FR 1997, 433). Mit Beschluss BVerfG v 04.12.2002, 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534 hat das BVerfG für den Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten sowie von Kettenabordnungen die zeitliche Beschränkung der doppelten Haushaltsführung für verfassungswidrig erklärt und in den Entscheidungsgründen offen gelassen, ob die zeitliche Befristung in anderen Fällen, in denen sich aus familiären oder sozialen Gründen die Aufgabe einer doppelten Haushaltsführung als unzumutbar erweist, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Um sich der Aufgabe, derartige Fallgestaltungen zu definieren und gezielt aus der Zweijahresfrist auszugrenzen, zu entziehen, hat der Gesetzgeber mit StÄndG 2003 v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) die zeitliche Befristung gleich gänzlich aufgehoben, wieder die Gesetzesformulierung von 1979, wonach es auf die Gründe der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung nicht ankommt, in Kraft gesetzt und diese Gesetzesänderung rückwirkend für alle noch nicht formell bestandskräftigen Fälle angeordnet (§ 52 Abs 23b EStG aF).

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