Rn. 672

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Entgegen seiner bisherigen Rechtsauffassung ging der BFH in den Urteilen BFH v 02.09.1977, VI R 114/76, BStBl II 1978, 26; BFH v 06.09.1977, VI R 5/77, BStBl II 1978, 31 und BFH v 06.09.1977, VI R 165/76, BStBl II 1978, 32 davon aus, dass nicht nur die Begründung, sondern auch die Beibehaltung des doppelten Haushalts beruflich veranlasst sein müsse. Davon könne zwar innerhalb der ersten zwei Jahre aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ohne besondere Nachweise ausgegangen werden. Nach Ablauf dieser zwei Jahre müsse jedoch der StPfl nachweisen, dass die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen und nicht aus privaten Gründen beibehalten werde.

Auf diese neue Rspr des BFH reagierte der Gesetzgeber umgehend. Durch Gesetz zur Änderung des EntwLStG und des EStG vom 21.05.1979 (BGBl I 1979, 558) mit Wirkung ab 1978fügte er den Passus "und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird" in den Gesetzestext ein. Damit wurde klargestellt, dass die Aufwendungen einer einmal begründeten doppelte Haushaltsführung dauerhaft als WK abgezogen werden können. Der ArbN muss daher sein bisheriges soziales Umfeld nicht deshalb aufgeben, weil ein auswärtiges Arbeiten einen Umzug nahelegen könnte. Welche privaten Gründe den ArbN veranlassen, von einem Umzug abzusehen, ist irrelevant. Zweck der gesetzlichen Regelung ist somit, dadurch die Mobilität des ArbN zu fördern, dass durch die steuerliche Berücksichtigung der Kosten des Wohnens am Beschäftigungsort (seit VZ 2014 Ort der ersten Tätigkeitsstätte) das Beibehalten des bisherigen Lebensmittelpunkts erleichtert wird (BFH v 05.10.1994, VI R 62/90, BStBl II 1995, 180).

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