Rn. 523

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Entfernungspauschale wird durch § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 EStG der Höhe nach begrenzt auf maximal 4 500 EUR im Kj; Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden im Grundsatz nur bis zu dieser Höhe zum WK-Abzug zugelassen. Durch den Höchstbetrag sollte der Steuervorteil von Fernpendlern, die über eine preisgünstige Streckenkarte der Bahn verfügen, begrenzt werden, weil in diesen Fällen die tatsächlichen Fahrtkosten erheblich unter der Entfernungspauschale liegen.

Die Begrenzung auf 4 500 EUR gilt auch im Fall der für die VZ 2021 bis 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer erhöhten Entfernungspauschale (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 EStG).

 

Rn. 524

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ausgenommen von der Kostendeckelung sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Benutzung des eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Kraftwagen. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für das Kfz ist für den Ansatz eines höheren Betrags als 4 500 EUR nicht erforderlich (BMF v 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376 Tz 1.3.). Ausgenommen sind ferner Flüge (hier kommt die Entfernungspauschale ohnehin nicht zur Anwendung, s Rn 540) sowie Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die mit den tatsächlichen Fahrtkosten abgerechnet werden (s Rn 564; nicht zu verwechseln mit dem Fall, dass für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Entfernungspauschale angesetzt wird).

 

Rn. 525

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Positiv gewendet kommt die Kostendeckelung zur Anwendung, wenn

  • der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte zu Fuß zurückgelegt wird,
  • bei Fahrt mit sämtlichen Zweiradfahrzeugen (Fahrrad, Mofa, Moped, Motorrad),
  • mit Boot oder Schiff,
  • für Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft,
  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,

soweit im Kj insgesamt keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden.

 

Rn. 526

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der Höchstbetrag ist nicht auf die einzelnen Tage bezogen, an denen der ArbN die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, sondern auf das gesamte Kj. Er ist deshalb nicht zeitanteilig für Monate zu kürzen, in denen der StPfl nicht beschäftigt war.

 

Rn. 527–529

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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