Rn. 520

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der ArbN die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 EUR als WK anzusetzen. Um die StPfl von den Mehrkosten des Klimaschutzprogramms zu entlasten, sieht das Gesetz in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 EStG in einem ersten Schritt für die VZ 2021 bis 2023 eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 EUR und in einem zweiten Schritt für die VZ 2024 bis 2026 auf 0,38 EUR vor. Hierdurch sollen pauschalierend die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden (BT-Drucks 19/14338, S 24). Der oben genannte zweite Schritt wurde zur weiteren finanziellen Entlastung von Fernpendlern wegen der erheblich gestiegenen Benzinpreise vorgezogen und gilt bereits ab 2022 (s StEntlG 2022 v 23.05.2022, BGBl I 2022, 749).

Die Höhe der Entfernungspauschale ist im Grundsatz unabhängig von der Art des Verkehrsmittels, mit dem der StPfl den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt, und der Höhe der Aufwendungen, die er tatsächlich getragen hat.

Die Entfernungspauschale wird daher auch dann gewährt, wenn keinerlei Aufwendungen angefallen sind. Es ist also gleichgültig, ob der StPfl den Weg zu Fuß, mit Fahrrad, Bus oder Eisenbahn, Schiff, Mofa, Motorrad, eigenem oder fremden Pkw, als Fahrer oder als Mitfahrer zurücklegt. Die einzigen Ausnahmen von diesem Grundsatz betreffen nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 3 EStG Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung (dazu s Rn 540 ff und s Rn 570ff).

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