Rn. 207

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Steht fest, dass der Umzug als solcher dem Grunde nach beruflich veranlasst ist, so ist weiter zu prüfen, ob die einzelnen als Umzugskosten geltend gemachten Aufwendungen ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach beruflich veranlasst sind und als WK abgezogen werden können.

Die FinVerw erkennt bei einem beruflich veranlassten Umzug die Aufwendungen insoweit ohne weitere Prüfung als WK an, als einem Beamten nach dem BundesumzugskostenG (BUKG) oder der AuslandsumzugskostenVO (AUV) ein Erstattungsanspruch gegen seinen Dienstherrn zustehen würde (R 9.9 Abs 2 S 1 u 2 LStR 2015). Nur wenn durch Einzelnachweis belegte höhere Aufwendungen geltend gemacht werden, soll insgesamt geprüft werden, ob und inwieweit die Aufwendungen WK oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind (R 9.9 Abs 2 S 3 LStR 2015).

 

Rn. 208

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die rechtsdogmatischen Einwände, die in der Literatur (zB v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz B 613; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 315) gegen die Anwendung der beamtenrechtlichen Erstattungsregelungen ins Feld geführt werden, sind sicher berechtigt. Diese Vorschriften berücksichtigen fürsorgerechtliche Gesichtspunkte und stellen nicht darauf ab, ob Aufwendungen WK-Charakter haben oder nicht. Da bei der Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen der Höhe nach häufig private und berufliche Momente untrennbar ineinander spielen, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht unvernünftig, die beamtenrechtlichen Erstattungsregelungen als Leitlinie zu betrachten und nur insoweit daran Korrekturen vorzunehmen, als die Vorschriften eindeutig nicht mit steuerrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind. Dies ist letztlich die Linie, der auch der BFH folgt (zB BFH v 15.10.1976, VI R 162/74, BStBl II 1977, 117; BFH v 15.11.1991, VI R 36/89, BStBl II 1992, 492; BFH v 17.12.2002, VI R 188/98, BStBl II 2003, 314; BFH v 13.07.2011 VI R 2/11, BStBl II 2012, 104).

Da die FinVerw meist großzügiger als die Rspr bei der Anerkennung von Umzugskosten als WK verfährt, sollen im Folgenden die einzelnen nach BUKG und AUV erstattungsfähigen Aufwendungen dargestellt und in diesem Zusammenhang auf die restriktivere oder im Einzelfall auch einmal weitergehende Rspr eingegangen werden.

 

Rn. 209–210

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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