Rn. 187

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Das einkommensteuerliche Reisekostenrecht ist in der Vergangenheit sehr stark durch die LStR (R 9.4–9.8 LStR 2013 und R 9.4–9.8 LStR 2015, früher: R 37ff LStR 2005) geprägt worden. Die Rspr hatte deren Begriffsdefinitionen und Abgrenzungen im Großen und Ganzen übernommen.

Verwaltung und Rspr haben sich dabei bemüht, durch eine positive Begriffsdefinition Fallgruppen der Auswärtstätigkeit herauszuarbeiten und für diese Fallgruppen die Rechtsfolgen zu bestimmen. Unterschieden wurde dabei traditionell zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit.

 

Rn. 188

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Später hat der BFH in einer Serie von Entscheidungen einen neuen Ansatz entwickelt (BFH v 11.05.2005, VI R 7/02, BStBl II 2005, 782; BFH v 11.05.2005, VI R 70/03, BStBl II 2005, 785; BFH v 11.05.2005, VI R 15/04, BStBl II 2005, 788; BFH v 11.05.2005, VI R 16/04, BStBl II 2005, 789; BFH v 11.05.2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; BFH v 11.05.2005, VI R 34/04, BStBl II 2005, 793).

Ausgehend von der Überlegung, dass sämtliche beruflich veranlassten Reisekosten als WK abgezogen werden können und nur dann Einschränkungen bestehen, wenn die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen des § 9 Abs 1 Nr 4, 5, Abs 2 EStG zum Tragen kommen, beschritt er den Weg eines negativen Ausschlussverfahrens: Nicht zu den Reisekosten gehörten die nicht beruflich veranlassten Aufwendungen (zur Frage der beruflichen Veranlassung der Reise und der Abgrenzung zwischen Erwerbssphäre und Lebensführung s § 12 Rn 89 ff, Wienbergen) sowie die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Sämtliche danach verbleibenden Reisekosten waren als Kosten einer Auswärtstätigkeit hingegen unbeschränkt abzugsfähig.

Die frühere Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit hatte danach keine rechtsbegründende Bedeutung mehr; die Begriffe beschreiben vielmehr nur noch deskriptiv verschiedene Ausgestaltungen der Auswärtstätigkeit.

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