Rn. 451

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG spricht von Aufwendungen des"ArbN". § 9 Abs 3 EStG stellt jedoch klar, dass die Vorschrift nicht nur bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern auch bei den übrigen Überschusseinkünften (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 5–7 EStG) entsprechend zur Anwendung kommt (zB wenn ein StPfl seinen umfangreichen Grundbesitz von einem Büro aus verwaltet, vgl FG D'dorf v 04.06.1991, 6 K 89/86 E, EFG 1992, 67). Aus der Verweisung des § 4 Abs 5 Nr 6 S 2 EStG auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 bis 6 EStG ergibt sich, dass die Entfernungspauschale auch für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkunftsarten gilt.

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