Rn. 470

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zwar spricht der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG weiterhin von "Aufwendungen" des ArbN für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Allerdings kommt es für den WK-Abzug nicht darauf an, ob dem ArbN tatsächlich Kosten entstanden sind, dh, ein Ansatz der Entfernungspauschale ist (aufwandsunabhängig) auch dann möglich, wenn der StPfl den Weg zur Tätigkeitsstätte zu Fuß zurücklegt oder in einer Fahrgemeinschaft kostenlos als Mitfahrer mitfährt (s BFH v 18.04.2013, VI R 29/12, BStBl II 2013, 735 zur aufwandsunabhängigen Inanspruchnahme der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten iRd doppelten Haushaltsführung). Denn das Gesetz unterstellt mit der Formulierung "Zur Abgeltung dieser Aufwendungen" aus Vereinfachungsgründen im Wege einer gesetzlichen Typisierung, dass dem ArbN entsprechende Aufwendungen entstanden sind (Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 181). Insoweit handelt es sich um eine systemwidrige Begünstigung, die durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt ist (BFH v 11.05.2005, VI R 70/03, BStBl II 2005, 785; BFH v 26.03.2009, VI R 42/07, BStBl II 2009, 724; BFH v 18.04.2013, VI R 29/12, BStBl II 2013, 735).

 

Rn. 471–475

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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