Rn. 27

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Mit dem AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) ist die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Anbieters zur Stellung des Zulageantrags in Abschnitt XI EStG eingefügt worden. Diese Gesetzesänderung entspringt ebenfalls dem Gedanken, das Riester-Verfahren für den StPfl möglichst unbürokratisch auszugestalten. Indem er seinen Anbieter bevollmächtigt, den Zulageantrag zu stellen, ist der StPfl davon befreit, regelmäßig für die rechtzeitige Antragstellung zu sorgen.

Üblicherweise wird die Bevollmächtigung des Anbieters schon bei Vertragsschluss für das Altersvorsorgeprodukt vereinbart. In der Praxis ist die Bevollmächtigung des Anbieters als "Dauerzulageantrag" bekannt.

 

Rn. 28

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der StPfl kann die Bevollmächtigung widerrufen, der Widerruf muss dem Anbieter in dem Beitragsjahr zugehen, für das der Anbieter keinen Zulageantrag mehr stellen soll.

Es obliegt dem StPfl aber weiterhin, Änderungen in den für die Ermittlung und Auszahlung der Zulage maßgeblichen Sachverhalten anzuzeigen.

 

Rn. 29

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Ergänzend ist auf die Gedanken von Braun in H/H/R, § 89 EStG Rz 15 (Stand 04/2016) zu verweisen. Braun greift den Aspekt auf, dass die vom Anbieter aufgrund einer Bevollmächtigung erstellten Zulageanträge mit höherer Datenqualität im Vergleich zu individuell vom StPfl ausgefüllte Zulageanträge an die zentrale Stelle übermittelt werden.

Diesem Gedanken ist aus der Verwaltungspraxis heraus zu folgen. Sind die Zulageanträge von hoher Datenqualität, können Sie in der zentralen Stelle zügig und automatisiert bearbeitet werden, so dass der StPfl schnell in den Genuss der Altersvorsorgezulage kommt.

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