Rn. 2

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten.

 

Rn. 3

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Mit Wirkung vom 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.12.2004 in Kraft. Die Vorschrift blieb unverändert.

 

Rn. 4

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AlterseinkünfteG – AltEinkG) v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427 wurde die Vorschrift erneut mit Wirkung zum 01.01.2005 neu gefasst. Nach der amtlichen Begründung (vgl BR-Drucks 2/04) diente die Neufassung dazu, klarzustellen, dass nur bei unmittelbar Zulageberechtigten eine anteilige Verteilung der Zulage zulässig ist.

 

Rn. 5

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Mit Wirkung vom 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Es sind keine Änderungen der Vorschrift vorgenommen worden. In dieser Fassung ist die Vorschrift noch in Kraft.

 

Rn. 6

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 sind die Anwendungsvorschriften gemäß § 52 Abs 63a u 63b EStG aF entfallen.

 

Rn. 7–10

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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