Rn. 2

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten.

 

Rn. 3

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

MWv 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.12.2006 in Kraft. Die Vorschrift blieb unverändert.

 

Rn. 4

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wurde die Vorschrift mit Wirkung vom 01.01.2007 geändert. Abs 2 S 2 des § 85 EStG wurde wie folgt gefasst: "Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden." Es handelt sich um eine Verfahrensvereinfachung, der Antrag auf Zuordnung der Kinderzulage muss nunmehr nicht mehr jährlich gestellt werden (vgl BT-Drucks 16/2712).

 

Rn. 5

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

MWv 01.01.2008 wurde eine weitere Regelung zugunsten der Zulageberechtigten eingeführt. Durch das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v 10.12.2007 (BGBl I 2007, 2838) wurde in § 85 Abs 1 EStG ein neuer S 2 eingefügt: "Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro." Durch die Neuregelung sollen Familien mit Kindern motiviert werden, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben (vgl BT-Drucks 16/6983).

 

Rn. 6

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen – BürgerentlastungsG Krankenversicherung – v 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) wurde mWv 23.07.2009 § 85 Abs 1 S 1 EStG redaktionell neu gefasst. Er lautete nunmehr: "Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, jährlich 185 Euro." Die Vorschrift blieb bis zum 31.08.2009 in Kraft.

 

Rn. 7

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

MWv 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Es sind keine Änderungen der Vorschrift vorgenommen worden.

 

Rn. 8

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Eine weitere Anpassung ist durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386) mWv 15.04.2010 vorgenommen. In § 85 Abs 2 S 1 EStG wurden die Wörter "die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen" durch die Wörter "miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist" ersetzt. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass diese Zuordnungsregelung auch dann gilt, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG nur deshalb nicht vorliegen, weil die Eltern nicht beide unbeschränkt stpfl sind, beispielsweise weil sie ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben (vgl amtliche Begründung BR-Drucks 4/10 v 01.10.2010). In dieser Fassung blieb die Norm bis zum 23.07.2014 in Kraft.

 

Rn. 9

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rspr des BVerfG v 18.07.2014 (BGBl I 2014, 1042) wurde die Vorschrift erneut geändert. § 85 Abs 2 S 2 EStG lautet nunmehr: "Bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Lebenspartner zuzuordnen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Lebenspartner." Die Anpassung ist auf die Entscheidung des BVerfG zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern zurückzuführen (vgl Beschluss des BVerfG v 07.05.2013, 2 BvR 909/06 und BR-Drucks 149/14). In dieser Fassung ist die Vorschrift bis zum 31.12.2017 in Kraft.

 

Rn. 10

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Zum 01.01.2018 trat das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (BetriebsrentenstärkungsG) v 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) in Kraft. Die Regelung stellt nunmehr darauf ab, gegenüber wem das Kindergeld festgesetzt wird. Entsprechend der aktuellen Verwaltungspraxis wird klargestellt, dass es nicht auf den tatsächlichen Zahlungsstrom des Kindergeldes ankommt.

 

Rn. 11

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – UStAVermG – v 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) wurden in § 85 Abs 2 EStG klarstellende Regelungen für Eltern verschiedenen und gleichen Geschlechts aufgenommen. Diese Fassung ist für den Zeitraum ab dem 15.12.2018 gültig.

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