Rn. 3a

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der zulageberechtigte Personenkreis (unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigte) bestimmt sich nach § 79 EStG. Hierzu ausführlich s Erläut zu § 79 (Mühlenharz). Zu den besonderen Voraussetzungen der Zulagengewährung bei mittelbar zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartnern s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 26, 27; für Wegfall bzw Verlust der Zulagengewährung bei mittelbar zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartnern s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 28, 29.

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