Rn. 8

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Das Gesetz definiert nicht, was unter laufenden Beiträgen zu verstehen ist. Es ist nach der Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass es Zahlungen sein müssen, die einen kontinuierlichen Aufbau der privaten Altersvorsorge gewährleisten. Die vereinbarte Beitragszahlung darf wirtschaftlich nicht eine Einmalzahlung darstellen. Missbrauchsfälle sollen gerade ausgeschlossen werden. Auch s Haufe, Rentenreform 2001/2002, 21f.

Jährliche feste Beträge sind nicht erforderlich. Diese können von Jahr zu Jahr schwanken. Steigende und damit sich verändernde Beiträge sind in gewissem Umfang systemimmanent, weil der Zulageberechtigte einen sich an seinem Einkommen orientierenden Mindesteigenbeitrag leisten muss, um die volle Zulage zu erhalten. Somit wirken sich Einkommensveränderungen auf die laufenden Beitragszahlungen aus.

Des Weiteren ist ausreichend, dass laufende Beitragszahlungen vereinbart sind; nicht erforderlich ist dagegen, dass die Beitragszahlungen während der gesamten Laufzeit erbracht werden. § 1 Abs 1 Nr 10 AltZertG begründet vielmehr für den Zulageberechtigten einen Anspruch darauf, dass er den Vertrag während der Ansparphase ruhen lassen kann.

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