Rn. 700

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Abtretung

Erfolgt anlässlich eines Leistungsverhältnisses iSd §§ 1923 EStG die Abtretung einer Forderung gegen einen Dritten an den StPfl, ist hinsichtlich des Zuflusses und der Bewertung danach zu differenzieren, ob die Abtretung zahlungshalber oder an Zahlungs statt erfolgt, BFH v 22.04.1966, VI 137/65, BStBl III 1966, 394; Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 45 (Februar 2021) "Abtretung an den StPfl". Erfolgt die Abtretung an Zahlungs statt, beinhaltet bereits die Abtretung der Forderung als solche den Zufluss des geldwerten Vorteils in Höhe des gemeinen Werts der Forderung. Erfolgt hingegen die Abtretung zahlungshalber, stellen erst die Zahlungen, die der StPfl vom Schuldner erhält, Einnahmen dar, Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 45 (Februar 2021) "Abtretung an den StPfl".

Aktie

Werden Aktien verbilligt an ArbN überlassen, ergibt sich der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Entgelt und dem Börsenkurs, BFH v 27.03.1981, VI R 132/78, BStBl II 1981, 577; BFH v 07.04.1989, VI R 47/88, BStBl II 1989, 608. Ob der ArbN das WG verbilligt erwirbt, ist nach BFH v 07.05.2014, VI R 73/12, BStBl II 2014, 904 grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen, aA Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 226 (März 2022). Der Zeitpunkt des Zuflusses der erworbenen Aktien bei Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht sei hingegen deshalb unbeachtlich, weil positive wie negative Wertveränderungen zwischen schuldrechtlichem Veräußerungs- und dinglichem Erfüllungsgeschäft nicht mehr durch den ArbG vermittelt werden, sondern der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind, ausführlich dazu s Rn 345, 633. Ein Bewertungsabschlag soll auch dann nicht vorzunehmen sein, wenn für die Wiederveräußerung eine Sperrfrist von mehreren Jahren besteht.

Der Vorteil ist dem ArbN mit der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien zugeflossen. Das ist das der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird (BFH v 30.06.2011, VI R 37/09, BStBl II 2011, 923). Im Falle der Zeichnung von neuen Aktien im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung fließt dem Zeichnenden der Vorteil aus einem verbilligten Erwerb der neuen Aktien nicht vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister zu, weil die Kapitalerhöhung erst mit der Eintragung wirksam wird und die durch die Aktien verkörperten Mitgliedschaftsrechte entstehen, FG Bremen v 27.04.2022, 1 K 259/18 (3), der Tag der Eintragung ist der Bewertungsstichtag für die Frage, in welchem Umfang ein verbilligter Erwerb vorliegt (BFH v 29.07.2010, VI R 30/07, BStBl II 2011, 68).

Die Freigrenze des § 8 Abs 2 S 9 EStG findet auch auf die unentgeltliche Überlassung einer Gratisaktie an ArbN Anwendung und wird nicht durch § 19a Abs 8 EStG aF verdrängt, vgl dazu BFH v 10.03.2010, VI R 36/08, BFH/NV 2010, 1432; BFH v 15.01.2015, VI R 16/12, BFH/NNV 2015, 672; so auch BFH v 06.07.2011, VI R 35/10, BFH/NV 2011, 1683 zu § 19 Abs 1 EStG.

Überlässt eine inländische KapGes ihren ArbN Aktien ihrer ausländischen Muttergesellschaft, findet ebenfalls § 8 Abs 2 S 1 EStG Anwendung, vgl BFH v 27.03.1981, VI R 132/78, BStBl II 1981, 577. Zum Preisvorteil aus einer gesetzlich angeordneten Aktienüberlassung an ArbN vgl BFH v 19.07.1996, VI R 19/96, BFH/NV 1997, 179; zur Bewertung von nicht an der Börse notierten Namensaktien vgl FG Münster v 04.10.1994, 1 K 7906/89 E, EFG 1995, 320.

Annehmlichkeit

Dieser Begriff, der von der älteren Rspr im Zusammenhang mit der Einschränkung des Einnahmebegriffs entwickelt worden ist, ist in der neueren Rspr des BFH aufgegeben worden, s Rn 129.

Arbeitgeberdarlehen

Bei der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens ist der Zinsvorteil zu ermitteln, den der ArbN als Arbeitslohn zu versteuern hat, ausführlich dazu BMF v 19.05.2015, BStBl I 2015, 484. Zinsvorteile sind Sachbezüge. Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen der Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG und der nach § 8 Abs 3 EStG (ein Kreditinstitut gewährt seinem Mitarbeiter ein zinsverbilligtes ArbG-Darlehen) zu unterscheiden. Ein Zinsvorteil ist dann nicht gegeben, wenn der ArbG seinem ArbN ein Darlehen zu einem marktüblichen Zins (Maßstabszins) gewährt, BFH v 04.05.2006, VI R 28/05, BStBl II 2006, 781. Der marktübliche Zins stellt den üblichen Endpreis iSd § 8 Abs 2 S 1 EStG dar. Die FinVerw gewährt einen Abschlag von 4 % auf den entsprechenden Maßstabzinssatz, vgl dazu BMF v 19.05.2015, BStBl I 2015, 484 Rz 5 unter Bezugnahme auf R 8.1 Abs 2 S 3 LStR 2015, sowie das Berechnungsbeispiel unter Rz 13 des BMF-Schreibens.

Als üblicher Endpreis iSd § 8 Abs 2 EStG gilt auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (vgl dazu BayLfSt v 07.07.2015, S 2334...

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