Rn. 226

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Veranlassungsbegriff ist nach allgemeiner Auffassung objektiv zu verstehen. Im Rahmen einer Einkunftsart fließt eine Einnahme dann zu, wenn bei objektiver Betrachtung ein sachlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Leistung des StPfl besteht, vgl BFH v 05.07.1996, VI R 10/96, BStBl II 1996, 545: der ArbN muss die Zuwendung vernünftigerweise als Frucht seiner Arbeitsleistung für den ArbG ansehen; vgl BFH v 24.10.1997, VI R 23/94, BStBl II 1999, 323 bzgl Trinkgeld. Allein die Mittelherkunft stellt keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart her, BFH v 18.10.2007, IX R 42/05, BStBl II 2008, 26. Unerheblich ist allerdings, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht, BFH v 29.01.2009, VI R 12/06, BFH/NV 2009, 1105; FG BdW v 15.01.2016, 13 K 1813/14, EFG 2016, 554.

 

Rn. 227

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Das FG hat unter Würdigung aller objektiven Tatumstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine Zuwendung durch eine bestimmte Einkunftsart veranlasst ist, BFH v 07.05.2014, VI R 73/12, BStBl II 2014, 904. Maßgebend ist, dabei auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrundeliegenden Vereinbarungen abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt; die revisionsrechtliche Überprüfung durch den BFH beschränkt sich daher darauf, ob die vorgenommene Würdigung unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, BFH v 11.12.2014, IX R 25/13, BStBl II 2014, 566; BFH v 30.06.2022, VI R 80/10, BStBl II 2011, 948.

 

Rn. 228–239

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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