Rn. 99

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Hat der StPfl eine Leistung im Rahmen einer Einkunftsart gegen das übliche angemessene Entgelt erbracht und einen Anspruch auf dieses Entgelt erlangt, führt der Verzicht des StPfl nur dann bei ihm als Gläubiger zu einer Einnahme, wenn eine betriebliche Forderung aus privaten Gründen erlassen wird, vgl BFH v 16.01.1975, IV R 180/71, BStBl II 1975, 526: Verzicht als Entnahme der Forderung.

 

Rn. 100

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Im bedingungsfreien Lohnverzicht des ArbN auf eine ihm gegen den ArbG zustehende (Lohn-)Forderung liegt dagegen kein Lohnzufluss, vgl BFH v 23.09.1998, XI R 18/98, BStBl II 1999, 98; BFH v 30.06.1993, VI R 87/92, BStBl II 1993, 884; BFH v 05.12.1990, I R 5/88, BStBl II 1991, 308; anders, wenn der ArbN dafür ein Surrogat erhält, BFH v 06.03.2008, VI R 6/05, BStBl II 2008, 530; Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 22 (Februar 2021). Ist der Verzicht, zB auf Arbeitslohn, dagegen mit einer Verwendungsauflage hinsichtlich der frei werdenden Mittel verknüpft, ist von einem Zufluss beim ArbN als Gläubiger der Forderung auszugehen, vgl BFH v 30.07.1993, VI R 87/92, BStBl II 1993, 884; BFH v 25.11.1993, VI R 115/92, BStBl II 1994, 424 jeweils zum Gehaltsverzicht. Eine Einnahme des ArbN liegt auch beim Verzicht auf ein nicht handelbares Optionsrecht auf den Bezug von Geschäftsanteilen gegen eine Ausgleichszahlung vor, BFH v 18.12.2001, IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904.

 

Rn. 101

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Für die Höhe des geldwerten Vorteils ist die Werthaltigkeit der Forderung, auf die verzichtet wird, maßgebend; der Verzicht des Gläubigers auf eine wertlose Forderung führt also bei ihm zu keiner Einnahme.

 

Rn. 102

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Verzicht auf eine Forderung (§ 397 BGB Erlass) stellt ebenso wie die Aufrechnung (§ 387ff BGB) oder die Abtretung (§ 398ff BGB) eine Verfügung über die Forderung dar, anders als bei Aufrechnung und Abtretung erfolgt jedoch durch den Verzicht kein Zufluss beim Gläubiger, da dieser sich durch den Verzicht nicht den wirtschaftlichen Wert der Forderung zu eigen macht, sondern diese zum Erlöschen bringt, Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 8 EStG Rz 80d (August 2015).

 

Rn. 103

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Zwar erscheint es wirtschaftlich im Ergebnis gleichwertig, ob der StPfl als Gläubiger Zinsen einnimmt und zurück überweist oder ob er sie erlässt, gleichwohl führt der Verzicht auf eine private Zinsforderung mangels Zufluss nicht zu einer Einnahme, vgl RFH v 27.05.1943, IV 58/43, RStBl 1943, 594.

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