Rn. 42

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Wird dem StPfl ein Gegenstand oder ein Recht erfüllungshalber (§ 364 Abs 2 BGB) übertragen, erlischt das Schuldverhältnis nicht, der Anspruch auf die geschuldete Leistung bleibt bestehen, der Gläubiger erhält nur eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit; der StPfl erlangt also nicht das ihm erfüllungshalber übertragene vermögenswerte Gut; Einnahme ist erst das, was er durch Verwertung des erfüllungshalber übertragenen Gegenstands oder Rechts erlangt, sofern dies dem Umfang und der Art nach der geschuldeten Leistung entspricht.

 

Rn. 43

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Nimmt der StPfl eine andere als die vereinbarte Leistung an Erfüllungs statt an (vgl § 364 Abs 1 BGB), tritt die andere Leistung an die Stelle der ursprünglich vereinbarten. Handelt es sich um Sachleistungen, zB körperliche Gegenstände, Nutzungen oder Geld, zB Devisen, bestehen die Einnahmen in dem zugeflossenen Gut. Nimmt der StPfl eine Forderung an Erfüllungs statt an, besteht das zugeflossene Gut in dem, was dem StPfl aufgrund der an Erfüllungs statt angenommenen Forderung zufließt.

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