Rn. 101

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Im Fall einer Bilanzberichtigung (§ 4 Abs 2 S 1 EStG, dh Bilanzänderung mangels GoB-Konformität) konnte das Größenmerkmal überschritten werden. § 7g Abs 3 EStG aF erfasste nur die Folgen einer Nichtinvestition, Abs 4 die Folgen des Verstoßes gegen die Verbleibens- und Nutzungsbedingungen. Eine Änderung des Steuerbescheids für den VZ, in dem der IAB (unzulässig) gebildet wurde, dürfte nur über die allg Verfahrensvorschriften, insb § 173 Abs 1 Nr 1 AO (neue Tatsache) oder § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (rückwirkendes Ereignis) möglich gewesen sein (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 11b).

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