Rn. 21

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Nur in einem bestimmten Zeitraum angeschaffte Abschreibungsobjekte (zur Auslegung, welche dazu gehören, s Rn 4, 5) sind begünstigt. Die Sonderabschreibung ist damit insoweit von vornherein zeitlich befristet. Auch dies ist verfassungsrechtlich zulässig (Art 3 Abs 1 GG). Angesichts seines weiten Spielraums kann der Gesetzgeber festlegen, die Elektromobilität nur für einen bestimmten Zeitraum zu fördern (hier: 10 Jahre), weil er wohl hofft, dass danach der Sprung in die Elektromobilität "geschafft" ist. Der Gesetzgeber spricht von der Förderung eines sog "Markthochlaufes" (BR-Drucks 356/19, 117).

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