Rn. 18
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Im Rahmen seines weitgehenden Spielraums kann der Gesetzgeber sich auf die Förderung "neuer" Elektronutzfahrzeuge beschränken, wie dies etwa bei § 7g EStG aF ("neue bewegliche WG des AV") der Fall war. Der Gesetzgeber führt zur Begründung an, dadurch solle ein "Markthochlauf" erreicht werden (BR-Drucks 356/19, 117), was ein nicht zu beanstandendes Ziel zur Verwirklichung der Elektromobilität ist.
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