Rn. 81

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c EStG ermöglicht (s Rn 27, 28.) die Sonderabschreibung. Wenn sich der StPfl dazu entscheidet, wird ihm aber ein starrer Prozentsatz von 50 % (es heißt nicht: "bis zu") für die Höhe der Sonderabschreibung vorgegeben, den er im Jahr der Anschaffung dann nehmen muss. Es handelt sich somit um einen einmaligen Abschreibungsvorgang.

 

Rn. 82

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c EStG ist mE ein Jahresbetrag; auch zB § 7b Abs 1 EStG spricht von "im Jahr der Anschaffung". Das bedeutet, dass bei Anschaffung etwa im November 2020 der volle Betrag von 50 % gewährt wird und nicht etwa zeitanteilig gequotelt wird à la § 7 Abs 1 S 4 EStG bei der linearen AfA. Im Extremfall wird also die Anschaffung am letzten Tag des Jahres ausreichen.

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