1. Gewinnermittler nach § 4 Abs 3 EStG
Rn. 27
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Sonderabschreibung ist nicht abhängig von der Art der Gewinnermittlung. Somit können auch solche StPfl, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln, die Sonderabschreibung beanspruchen. Aufgrund des Wortes "kann" in § 7c Abs 1 EStG zwingt sie der Gesetzgeber aber nicht dazu, sie haben ein Wahlrecht (Gestaltungsinstrument).
2. Bilanzierer
Rn. 28
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Hier ist zwischen HB und StB zu unterscheiden:
(1) | StB: Auch Bilanzierern gewährt § 7c EStG ein solches Wahlrecht (s Rn 27), aber nur für die StB. |
(2) | HB: Wegen des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit ab 2009 (s § 7g Rn 180ff (Handzik)) darf eine Sonderabschreibung nach § 7c EStG nicht in der HB gebildet werden (Rechtsfolge: Steuerlatenz, § 274 HGB, s § 7g Rn 181 (Handzik)). |
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