Rn. 25

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c Abs 1 EStG sieht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, als Fördermittel für die Elektromobilität eine Sonderabschreibung vor. Im Gegensatz dazu gewährte etwa § 7b EStG aF und gewähren §§ 7h, 7i EStG noch immer solche "erhöhte Absetzungen" für die dortigen Fördertatbestände. Zum Unterschied zwischen beiden Förderwegen s § 7a Rn 9–11 (Handzik).

 

Rn. 26

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Charakteristikum für die Sonderabschreibung ist, dass diese nicht die "normale" AfA ersetzt, sondern zu dieser hinzukommt (§ 7c Abs 1 EStG: "neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs 1 EStG").

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