Rn. 92
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Eine solche antragsgebundene Verzichtsmöglichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten ist auch in anderen Gesetzes vorgesehen, zB:
- in § 25 Abs 4 S 2 EStG für die ESt-Erklärung,
- in § 31 Abs 1a S 2 EStG für die KSt-Erklärung,
- in § 18 Abs 1 S 2 UStG für die USt-Voranmeldung,
- in § 18 Abs 3 S 3 UStG für die USt-Jahreserklärung,
- in § 18a Abs 5 für die zusammenfassende Meldung,
- in § 14a S 2 GewStG für die GewSt- und ggf die Zerlegungserklärung.
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