Rn. 92
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Zu unterscheiden sind:
Die maximalen AK/HK je qm Wohnfläche (§ 7b Abs 2 Nr 2 EStG) – sog Baukostenobergrenze |
Die förderfähige Bemessungsgrundlage je qm Wohnfläche (§ 7b Abs 3 EStG) |
beträgt maximal einschließlich EUR 3 000 | beträgt maximal einschließlich. EUR 2 000 |
Rn. 93
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Diesen betragsmäßigen Unterschied nennt der Gesetzgeber "Toleranzgrenze" und begründet ihn zweifach (BR-Drucks 470/18):
- Härteausgleich bei Kostensteigerungen zB während der Bauphase
- Berücksichtigung regionaler Unterschiede bei den Baupreisen durch die höhere Kappungsgrenze nach § 7b Abs 2 Nr 2 EStG.
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